Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten

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FDK, AI, BS, FR, GR, JU, SG, TI, UR halten zudem das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren für wichtig. Wenn jedoch eine steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten verletze und ein konkreter Verdacht auf eine Steuerverkürzung bestünde, so sind sich FDK, BS, FR, GR, UR, SG und SH einig, sei das Vertrauensverhältnis gebrochen und der Zugang zu Bankinformationen im Strafverfahren gerechtfertigt. Für die meisten von ihnen wäre es daher fahrlässig, bei einem konkreten Verdacht auf Steuerhinterziehung weiterhin uneingeschränktes Vertrauen in die verdächtigte steuerpflichtige Person setzen zu wollen.

Zwar entspricht für die FDK und für die Kantone AI, BS, FR, GR, SG, SH, SO, TI, UR die Kompetenz der Vorsteherin oder des Vorstehers EFD in Absatz 5 dem geltenden Recht. Es ist jedoch für sie nicht nachvollziehbar und aus föderalismuspolitischer Sicht sogar stossend, dass so die ungleichen Spiesse zwischen Bund und Kantonen zementiert werden und den Kantonen das Einholen von Bankinformationen verwehrt wird. Obwohl die Kantone über eine primäre und eigenständige Steuerhoheit verfügen würden und ausserdem die Erhebung von direkten Steuern durch Gesetz an sie delegiert sei, verfüge einzig die ESTV und nur bei vermuteten schweren Steuerwiderhandlungen über das Recht zu strafprozessualen

Zwangsmassnahmen. Für FR stellt sich in diesem Zusammenhang folgende Frage: So wie die Bestimmung formuliert sei, könne man denken, dass die Eröffnung einer Untersuchung in jedem Fall der Zustimmung des Vorstehers des EFD bedürfe. Heute sei jedoch die Zustimmung des Vorstehers des EFD nur für gemeinsame Untersuchungen der ESTV und den Kantonen notwendig, oft in Verbindung mit Verletzungen gemäss Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c des Gegenentwurfes.

Parteien

Die BDP, die Grünen, die glp und die SP sind nicht einverstanden damit, dass die heutigen Bestimmungen zu den Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis im Steuerbereich auf Verfassungsstufe angehoben werden. Für die BDP besteht einerseits hierfür keine Notwendigkeit, da die finanzielle Privatsphäre bereits heute gewährt werde. Andererseits würde eine zukünftige Revision des Steuerstrafrechts und des Verrechnungssteuergesetzes verkompliziert oder gar verunmöglicht.

Auch für die SP hätte eine solche Verankerung weitreichende, negative Auswirkungen.

Verbände/Organisationen

Die SBVg ist nicht einverstanden. Sie hält aus einer betriebswirtschaftlichen und banktechnischen Optik betrachtet eine Verankerung des steuerlichen Bankkundengeheimnis ses in der BV für die Banken nicht für notwendig. Ein weiterer Punkt, den die SBVg einbringt, betrifft die Formulierung in Absatz 4 letzter Satz des Gegenentwurfes „insbesondere“ oder „notamment“ in der französischen Fassung. Der erläuternde Bericht zur Vernehmlassung halte hier zu Absatz 4 auf Seite 16 fest, dass es sich um eine „…nicht abschliessende Aufzählung der betreffenden Tatbestände ...“ handle. Die Formulierung „insbesondere“ darf seitens der SBVg nicht dazu führen, dass das Steuerstrafrecht in der Schweiz in der Zukunft materiell verschärft wird.

Für die SBVg, economiesuisse, die Inlandbanken und den VSKB ist der Wortlaut des Gegenentwurfes nicht mit den Verpflichtungen der Schweiz zum AIA vereinbar, da auch Bankbeziehungen mit Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland betroffen wären. Die SBVg und economiesuisse führen dazu aus: Der erläuternde Bericht halte in Ziffer 5 fest, dass die Verpflichtung zum internationalen AIA durch den Gegenentwurf nicht infrage gestellt sei. Aus Sicht der SBVg und economiesuisse stimmt das zumindest im folgenden Bereich nicht: Absatz 4 des Gegenentwurfs halte fest, dass dieser sich nur auf Bankbeziehungen von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz beziehe. Der Begriff Bankbeziehungen umfasse gemäss dem erläuternden Bericht auf Seite 15 nicht nur die Inhaber ei-