Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten

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Weitere nicht angeschriebene Teilnehmende: Aufsichtsstelle Datenschutz Thurgau, Schweizerischer Gläubigerverband Creditreform, Inlandbanken3, Raiffeisen Schweiz, Vereinigung Schweizerischer Assetmanagement- und Vermögensverwaltungsbanken (VAV).

3. Die Vernehmlassungsvorlage

Der Gegenentwurf enthält hauptsächlich drei Punkte:

1. Die finanzielle Privatsphäre wird explizit als Teil der verfassungsrechtlich geschützten

Privatsphäre aufgeführt.

2. Die heutigen Bestimmungen zu den Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis im Steuer-

bereich werden auf Verfassungsstufe angehoben.

3. Der AIA im Inland kann nicht eingeführt werden, ausdrücklich auch nicht über eine Revi-

sion der Verrechnungssteuer.

Der Gegenentwurf und die Initiative verfolgen praktisch die gleichen Ziele, der Gegenentwurf geht aber nicht über die Bestimmungen im geltenden Recht hinaus. So ergeben sich insbesondere folgende Unterschiede zwischen der Initiative und dem Gegenentwurf:

- Betroffen von den Bestimmungen zur Auskunftspflicht sind nicht wie im Initiativtext „Dritte“, sondern ausschliesslich die Banken. Der Begriff „Dritte“ ist weit gefasst und lässt offen, wer darunter zu verstehen ist. Der Begriff „Banken“ hingegen ist in Art. 98 BV erwähnt und im Bankengesetz definiert, so dass sich kaum Auslegungsschwierigkeiten ergeben dürften.

- Die Initiative regelt in der BV den Zugriff auf Bankdaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, wohingegen der Gegenentwurf sich auf eine Regelung bei den direkten Steuern beschränkt. So wäre beispielsweise die Mehrwertsteuer vom Gegenentwurf nicht betroffen.

- Als schwere Steuerwiderhandlung, die den Zugang zu Bankdaten ausnahmsweise rechtfertigt, gilt beim Gegenentwurf auch die Veruntreuung von Quellensteuern, was bei der Initiative nicht der Fall ist. Damit stimmt der Gegenentwurf mit den heutigen Bestimmungen des Steuerstrafrechts im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer überein, wo die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge, Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern aufgeführt werden (Art. 175, 176, 186, 187 und 190 DBG4). Durch die Einbindung des Wortes "insbesondere" im Text des Gegenentwurfs ist die Aufzählung zudem nicht abgeschlossen, was dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum belässt.

- Die Anordnung einer Untersuchung bei begründetem Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung kann gemäss Gegenentwurf der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des eidgenössischen Finanzdepartements beschliessen, wie das bereits heute der Fall ist (Art. 190 DBG). Die Initiative sieht vor, dass ein Gericht bestätigen muss, ob ein begründeter Verdacht vorliegt.

- Der Gegenentwurf behält die Meldepflicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei ausdrücklich vor. Bei der Initiative ist dies gemäss Botschaft des Bundesrats nicht eindeutig.5

3 ESPRIT-Netzwerk, Migros Bank, Raiffeisen Schweiz, RBA-Holding, Verband Schweizerischer Kantonalbanken 4