Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten

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Parteien

FDP und SVP sind einverstanden. Für die FDP muss die Verfolgung von schweren Steuerwiderhandlungen jedoch gleichbleibend möglich sein. Der Text gehe auf diesen Punkt ausdrücklich ein und regle die Bedingungen, unter denen Banken aus strafrechtlich relevanten Gründen Kundendaten an die Steuerbehörden weiterleiten dürfen.

Verbände/Organisationen

alliancefinance, CP, FER, veb.ch sind einverstanden.

Auch Creditreform ist einverstanden, jedoch mit dem Vorbehalt, dass folgender Änderungswunsch berücksichtigt wird: Der Initiativtext Artikel 13 Absatz 5 sei beizubehalten. Nach Creditreform wird mit dem Gegenentwurf der Rechtsschutz des Bürgers gegenüber dem Initiativtext eingeschränkt, indem das Vorliegen eines "begründeten Verdachts" nicht mehr von einem unabhängigen Gericht überprüft werden soll. Es widerspreche modernen, rechtsstaatlichen Grundätzen, eine direkt oder indirekt involvierte Verwaltungseinheit ohne Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung über derart einschneidende Eingriffe in die Rechtsstellung eines Bürgers entscheiden zu lassen.

Für die Aufsichtsstelle Datenschutz TG wird durch die Nennung des Wortes „insbesondere“ in Artikel 13 Absatz 4 unglücklicherweise eine Hintertüre für den Gesetzgeber offengelassen, mit welcher die Auskunftstatbestände später – entgegen dem gewünschten Verfassungstext

– wieder ausgedehnt werden könnten.

Ablehnung

Kantone

FDK, AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NE, NW, SG, SO, SH, TI, TG, UR, VS und ZH sind nicht einverstanden.

NW hält die Aufnahme dieser Regelungen in der BV als nicht stufengerecht.

NE und TI sind dagegen, da die Regelung nicht den internationalen Entwicklungen entspreche und künftige Gesetzesreformen erschwere.

AG findet die heutigen gesetzlichen Regelungen genügend und es ergäben sich negative Auswirkungen (Ziff. 4.6).

FDK, AI, BL, BS, FR, GR, JU, SH, TI, TG, UR geben Folgendes zu bedenken: Ob eine Steuerwiderhandlung schwer sei oder nicht, lasse sich erst im Verlauf eines Steuerstrafverfahrens feststellen. Es gehöre zum Wesen eines Tatverdachts, dass im Voraus nicht erkennbar sei, wie das Beweisergebnis nach durchgeführter Untersuchung aussehen werde. Es sei nicht zweckmässig, den Zugang zu Bankinformationen im Steuerstrafverfahren auf qualifizierte Delikte einzuschränken.

Für FDK, BS, FR, GR, JU, SH, TI, TG, UR hat die Vermeidung auch nicht-schwerer Steuerwiderhandlungen im modernen Leistungsstaat eine Bedeutung erlangt, die weit über das Ausmass der nicht entrichteten Steuern hinausreicht: Steuerfaktoren würden heute die Grundlage für den Zugang zu umfangreichen staatlichen Leistungen bilden wie z.B. Krankenkassenprämienverbilligungen, Stipendien, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe. Steuerhinterziehungen müssten daher mit denselben Mitteln bekämpft werden wie andere Delikte.