Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
VSKB bereits heute schon als Grundrecht in der BV verankert, in zahlreichen Gesetzen von Bund und Kantonen geregelt und damit genügend geschützt. VSKB und Raiffeisen Schweiz erachten die explizite Aufführung eines Grundrechts auf Schutz der finanziellen Privatsphäre für unnötig und rechtssystematisch verfehlt. Raiffeisen Schweiz findet zudem, dass die Steuerehrlichkeit in erster Linie der Ausdruck des Vertrauens zwischen Bürger/Kunde und Staat ist. In diesem Sinne erachten sie die heutigen Regeln als ausreichend und Ausdruck eines noch immer intakten Vertrauensverhältnisses zwischen Person und Staat.
Creditreform beantragt, Artikel 13 Absatz 1 und 2 BV in der geltenden Fassung beizubehalten und den durch Initiative und Gegenentwurf angestrebten Schutz des Bürgers aus-
schliesslich in den folgenden Absätzen (Art. 13 Abs. 4 ff. bzw. – im Falle einer Streichung von Abs. 2 – 3 ff. BV) zu definieren. Eventualiter wäre der Ausdruck "finanzielle Privatsphäre" durch einen anderen Ausdruck, beispielsweise "fiskalische Privatsphäre" zu ersetzen. Denn würde das Konzept einer finanziellen Privatsphäre in die privatrechtliche Gesetzgebung einfliessen, wären gravierende Auswirkungen zu befürchten. Dazu gehöre die Gefahr, dass auf dem Umweg über die Revision von Artikel 13 BV eine neue Kategorie speziell geschützter Personendaten ins Datenschutzrecht eingeführt würde, die gerade den – bei der Konzeption des Datenschutzgesetzes seinerzeit ausdrücklich als nicht zur Intimsphäre gehörend qualifizierten – finanziellen Bereich Privaten gegenüber sakrosankt machen würden. Als Folge wäre nicht auszuschliessen, dass den kreditgebenden Unternehmen oder Einzelpersonen verunmöglicht würde, sich mit vertretbarem Aufwand Einblick in das Zahlungsverhalten und die Zahlungsfähigkeit eines Vertragspartners oder Schuldners zu verschaffen. Die Wirtschaft sei jedoch auf solche Möglichkeiten angewiesen und diese würden auch im Interesse der Konsumenten und Konsumentinnen liegen, denen ansonsten Preiserhöhungen und ungünstigere Lieferungskonditionen drohen würden.
SwissHoldings erachtet seine Mitglieder als nicht betroffen.
4.3 Sind Sie einverstanden, dass die heutigen Bestimmungen zu den Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis im Steuerbereich auf Verfassungsstufe angehoben werden (Abs. 4–5)?
Überblick
Die Minderheit der Kantone und der Parteien sowie 6 Verbände und Organisationen sind mit den Regelungen einverstanden. Dafür werden teilweise unterschiedliche Gründe aufgeführt.
Die Mehrheit der Kantone und der Parteien sowie 5 Verbände und Organisationen sind vor allem aufgrund der befürchteten negativen Auswirkungen nicht einverstanden. Viele Kantone geben insbesondere Folgendes zu bedenken:
Es ist nicht zweckmässig, den Zugang zu Bankinformationen im Steuerstrafverfahren
auf qualifizierte Delikte einzuschränken.
Steuerhinterziehungen müssen mit denselben Mitteln bekämpft werden wie andere
Delikte.
Perpetuierung der ungleichen Spiesse zwischen Bund und Kantonen.
Zustimmung
Kantone
OW und ZG stimmen zu, aus den gleichen Überlegungen wie in Ziff. 4.1.