Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten
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Staat bzw. der Steuerbehörde. Jeder Bankkunde bzw. Steuerpflichtige werde durch die Steuergesetze von Bund und Kantonen verpflichtet, seine gesamten finanziellen Verhältnisse gegenüber den Steuerbehörden offenzulegen (Art. 124 ff. DBG sowie Art. 42 StHG). Das steuerliche Bankkundengeheimnis bestehe in erster Linie darin, dass die Steuerverwaltung keinen Zugriff auf Bankdaten im Fall von Steuerhinterziehung durch Kunden habe. Einsicht bestehe nur für Fälle von Steuerbetrug oder „fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge“ nach Artikel 190 DBG.
Für economiesuisse und SBVg ist das steuerliche Bankkundengeheimnis zudem ein fehlendes Einsichtsrecht der Behörden gegenüber dem Bürger bei Steuerhinterziehung im Veranlagungsverfahren.
Nach dem VSKB und den Inlandbanken würde eine explizite Verankerung des steuerlichen Bankkundengeheimnisses in der BV eine folgenreiche Änderung der heutigen Rechtslage und insofern des Status quo bedeuten. Weitreichend wären die negative Folgen im Hinblick auf den Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung und damit einhergehend für die Banken, deren Mitarbeitenden und den Finanzplatz Schweiz insgesamt.
Zudem sind VSKB und Raiffeisen Schweiz der Auffassung, dass die Regelungen des steuerlichen Bankkundengeheimnisses grundsätzlich nicht in die Verfassung gehört.
Für den SGB widerspricht die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der BV der Weissgeldstrategie des Bundesrates und bedroht die Reputation des Finanzplatzes Schweiz.
SwissHoldings hält fest, dass das Bankkundengeheimnis natürliche Personen betrifft. Ihre Mitgliedfirmen seien juristische Personen, deshalb seien sie nicht betroffen.
4.2 Sind Sie mit der expliziten Aufführung eines Grundrechts auf Schutz der finanziellen Privatsphäre einverstanden (Abs. 1-3)?
Überblick
Die Minderheit der Kantone, der Parteien und der Verbände und Organisationen ist aus unterschiedlichen Gründen mit der expliziten Aufführung eines Grundrechts auf Schutz der finanziellen Privatsphäre einverstanden.
Die Mehrheit der Kantone, der Parteien und der Verbände und Organisationen ist nicht einverstanden, da der Schutz der finanziellen Privatsphäre bereits heute ausreichend durch die bestehenden Verfassungs- und Gesetzesartikel geschützt sei.
Zustimmung
Kantone
OW und ZG stimmen zu, ZG aus den gleichen Überlegungen wie in Ziff. 4.1.
BE ist auch einverstanden, findet aber, dass die konkrete Ausgestaltung wie bisher der Bundesgesetzgebung überlassen bleiben sollte.
Parteien
FDP und SVP sind einverstanden, die SVP erachtet diesen Schritt als notwendig. Für die FDP sollte jede Person vor dem Entscheid über die Weitergabe ihrer Daten eigenverantwort-