Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/44: Bundesbeschluss über die Verankerung des Bankkundengeheimnisses in der Bundesverfassung (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre») · 24 Seiten
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Gemäss der glp schützt das steuerliche Bankkundengeheimnis das Individuum in dessen Beziehung zum Staat und somit auch potentielle Steuerdelinquierende. Diese würden für die Banken ein Risiko darstellen. Steige nun dieses Risiko durch eine Verankerung des steuerlichen Bankkundengeheimnisses in der Verfassung und den damit einhergehenden Ausführungsbestimmungen, habe dies verstärkte Sorgfalts- und Kontrollmassnahmen zur Folge. Dies führe zu mehr Aufwand und höheren Kosten für die Finanzbranche.
Verbände/Organisationen
Gemäss alliancefinance würde die Rechtssicherheit auf dem Finanzplatz Schweiz gestärktsowohl für Finanzdienstleister als auch für Kunden und Investoren.
Der Gegenentwurf stellt für die Aufsichtsstelle Datenschutz TG gegenüber dem heutigen Recht aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Verschlechterung dar. Leider lasse der Gegenentwurf aber auch gewisse Fragen offen, wie unter Ziffer 4.3 aufgeführt. Dennoch erachtet die Aufsichtsstelle Datenschutz TG den Gegenentwurf aus datenschutzrechtlicher Sicht als gewinnbringend, insbesondere weil dieser keine Übergangsbestimmungen enthalte und somit direkt nach Annahme von Volk und Ständen in Kraft treten werde. Zudem würde sie begrüssen, dass wenigstens der vorgeschlagene Gegenentwurf durch die verfassungsmässige Verankerung eine gewisse Stabilität erhalten würde, damit das Vertrauen in die Rechtssicherheit und dadurch in den Wirtschaftsstandort Schweiz wieder gefestigt werden könnte.
Für veb.ch ergeben sich keine Auswirkungen.
FER, sgv und VSPB sehen insbesondere den Vorteil, dass das Volk die Gelegenheit erhält, sich zum Bankkundengeheimnis im Inland zu äussern. Zukünftige Reformen im Steuerstrafrecht und Verrechnungssteuergesetz und die Entwicklung des Bankkundengeheimnisses würden vom Ausgang der Abstimmung abhängen. Nach sgv und VSPB wird die Abstimmung über die Initiative und/oder den Gegenentwurf bestimmen, ob die Schweizer Steuerpflichtigen es vorziehen, dass ihre steuerlichen Verpflichtungen bezüglich der Kapitalerträge weiterhin durch eine Steuer garantiert werden oder ob die Banken in Zukunft automatisch die Steuerdaten melden. Bei einer Ablehnung des Gegenentwurfs werde der AIA im Inland seine Chancen haben. Die VSPB könnte sich den Konsequenzen des Gegenentwurfs anpassen, wenn dies der Wille des Volkes sei.
Auch die VAV erachtet es als sinnvoll und stufengerecht, wenn Volk und Stände im Rahmen einer Abstimmung zum Gegenentwurf ein klares Signal aussenden. Da eine Aufhebung des steuerlichen Bankkundengeheimnisses die Regelung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat massiv tangieren würde, ist die VAV der Ansicht, dass dieses Verhältnis durch den Schweizer Souverän entschieden werden muss, auch wenn für die Banken aus rein betriebswirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen das Führen von zwei unterschiedlichen Systemen nicht optimal sei. Das Bankensegment der VAV werde – im Falle einer Abstimmung – sowohl mit einem Ja als auch mit einem Nein zum Gegenvorschlag zurechtkommen. Im Falle einer Annahme gälte es, den aktuellen Verrechnungssteueransatz konsequent weiterzuverfolgen und den Banken keine neuen bürokratischen Steuerkonformitätsauflagen aufzuerlegen. Im Falle einer Ablehnung der Initiative wäre hingegen von der Erhebung einer Verrechnungssteuer abzusehen, sofern sich das System im Inland auch in Richtung eines Informationsaustauschs entwickeln würde.
Die Verankerung des steuerlichen Bankkundengeheimnisses in der BV führt für economiesuisse und die SBVg de facto den heute bestehenden Schutz im Falle der Steuerhinterziehung durch Steuerpflichtige weiter. Für Raiffeisen Schweiz würde dadurch die Steuerunehrlichkeit tendenziell geduldet (faktisches Signal). Besser geschützt werden für economiesuisse, Inlandbanken und SBVg dagegen die steuerunehrlichen Kunden im Fall der Steuerhinterziehung. Der dadurch verschärfte Konflikt mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Besteuerung