Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Fahrnisbauten, nicht fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen mit einer Bestandesdauer von höchstens vierundzwanzig Monaten (z. B. externe Loge, Ausbildungs- oder Spielcontainer). Diese Dauer unterscheidet sich von der MPV, die eine vergleichbare Regelung für nur 18 Monate vorsieht (Art. 5 Abs. 1 Bst. d MPV), und zwar aus folgenden Gründen: Das SEM ist darauf angewiesen, kurzfristig auf Schwankungen reagieren zu können, sowohl was die Zahl der Asylsuchenden als auch die Zusammensetzung und Bedürfnisse der unterschiedlichen Personengruppen betrifft (z. B. Familien, Einzelpersonen, unbegleitete Minderjährige). Es können deshalb temporär besondere Räumlichkeiten benötigt werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Erfahrungswert ergeben, dass solche Provisorien erst ab einer Standzeit von ca. 24 Monaten wirtschaftlich realisierbar sind.
All diese Vorhaben sind nur dann genehmigungsfrei, wenn sie keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berühren. Schutzwürdige Interessen Dritter sind dann berührt, wenn einzelne Dritte von einem Vorhaben stärker betroffen sind als die Allgemeinheit. Es muss ein faktischer – objektiv nachvollziehbarer – persönlicher Nachteil drohen. In diesem Fall ist dem Einzelnen im Rahmen eines Verfahrens eine Anhörungsmöglichkeit einzuräumen.
Zu Abs. 3
In Zweifelsfällen ist ein Vorhaben dem EJPD anzuzeigen, damit diese über die Genehmigungspflicht befinden kann. Um Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist das Vorhaben dem EJPD mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel 4 Sachplan Asyl
Zu Abs. 1
Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 RPG). Ein Sachplan Asyl ist zu erstellen, wenn sich die Zentren des Bundes erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Art. 95a Abs. 4 nAsylG).
Die örtliche Planung und Feinabstimmung erfolgt im Rahmen der Detailprojektierung und des Plangenehmigungsverfahrens. Die Sachplanung erlaubt eine räumliche Gesamtsicht und damit eine bessere Umsetzung der Raumplanungsziele und -grundsätze. Der Sachplan Asyl legt die Kriterien fest, nach denen Bauten und Anlagen zwingend darin aufgeführt sein müssen.
Zu Abs. 2
Die Bestimmung erinnert die Regel, wonach Vorhaben für Bauten oder Anlagen, die zwingend im Sachplan Asyl aufzuführen sind, nicht genehmigt werden können, wenn die Bauten oder Anlagen dort nicht aufgeführt sind oder wenn das Objekt nicht im Sachplan festgesetzt ist.
Zu Abs. 3
Die Bestimmung legt fest, welche Behörde innerhalb des EJPD für das Verfahren zur Änderung und Verabschiedung des Sachplans Asyl zuständig ist. Das SEM übernimmt diese Funktion und konsultiert die Fachbehörden des Bundes und die betroffenen Kantone. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 14 bis 23 der Raumplanungsverordnung18 (RPV).
Zu Abs. 4
Die Bestimmung erinnert den Grundsatz der Koordination zwischen dem Sachplanverfahren und dem Plangenehmigungsverfahren. In der Regel beginnt das Plangenehmigungsverfahren erst, wenn das Vorhaben im Sachplan Asyl festgesetzt ist. Wenn das Sachplanverfahren ausnahmsweise parallel zum Plangenehmigungsverfahren verläuft, muss das EJPD darauf
18 SR 700.1