Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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Aufgaben des Bundes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 3 VPGA). Das EJPD fällt einen Entscheid in Form einer Plangenehmigung oder weist das Gesuch ab. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 nAsylG). Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz beim Bundesgericht angefochten werden.

Um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können, hat der Bund Konzepte und Sachpläne zu erarbeiten (Art. 13 Raumplanungsgesetz5; RPG). Das Erfordernis eines Sachplans bei Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, wurde auch im nAsylG ausdrücklich festgehalten (Art. 95a Abs. 4 nAsylG). Die entsprechende Ausführungsbestimmung findet sich in Artikel 4 VPGA. Der Entwurf des Sachplans Asyl wird zurzeit vom SEM in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und kantonaler Stellen ausgearbeitet.

Im Verhältnis zu den Fachbehörden des Bundes ist ein Anhörungsmodell vorgesehen, bei dem die betroffenen Fachbehörden zu den in Frage stehenden Vorhaben Anträge stellen und begründen können (Art. 15 VPGA). Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder vertritt das EJPD eine andere Sicht als eine Fachbehörde, so wird versucht, in einem Bereinigungsverfahren eine Einigung zu erzielen (Art. 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes6; RVOG).

Im nAsylG ist vorgesehen, dass das EJPD nötigenfalls Enteignungen durchführen kann (Art. 95b Abs. 1 nAsylG). Ein solcher Verweis auf das Enteignungsrecht ist üblich und findet sich auch bei den anderen gesetzlichen Regelungen zur Plangenehmigung in anderen Bereichen, beispielsweise beim Bundesgesetz über die Nationalstrassen7 (NSG). Trotz dieses Verweises im AsylG werden Enteignungsverfahren im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens im Asylbereich grundsätzlich nicht vorkommen. Wie bis anhin haben bei der Suche nach geeigneten Unterkünften einvernehmliche Lösungen oberste Priorität. Wichtig ist generell, dass der Bund entsprechende Unterkünfte zeitnah errichten und eröffnen kann. Es macht daher kaum Sinn, parallel zu einem Plangenehmigungsverfahren noch langwierige Enteignungsverfahren durchzuführen, die auch mehrere Jahre in Anspruch nehmen können.

Ist zur Realisierung eines Vorhabens als ultima ratio dennoch eine Enteignung nötig, beispielsweise zur Herstellung einer Zufahrt, so wird das entsprechende Verfahren (soweit es um projektrelevante, nicht aber um vermögensrechtliche Fragen geht) in jedem Fall in das Plangenehmigungsverfahren integriert (kombiniertes Verfahren, Art. 19–24 VPGA), vom EJPD geführt und von ihm (mittels Entscheid) beendet.

1.3.2 Weitere Verordnungsänderungen

Das zweite Paket sieht auch die Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen (Art. 88 Abs. 3bis nAsylG, Art. 71b, 87 Abs. 1 Bst. b und d, Abs. 3 und 4 nAuG) vor. Zudem soll Artikel 31 Absatz 3 AuG und damit die privilegierte Stellung von staatenlosen Personen in Bezug auf den Aufenthalt aufgehoben und eine Gleichbehandlung gegenüber Flüchtlingen mit Asyl erreicht werden.8 Diese Neuerungen erfordern Anpassungen auf Verordnungsstufe.

Die vorgeschlagenen Änderungen in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen9 (AsylV 2 [Art. 24, 24a, 26, 27a]) sollen einerseits eine Gleichbehandlung von staatenlosen Personen und Flüchtlingen auch in Bezug auf die vom Bund bezahlten Beiträge gewährleisten und andererseits der Möglichkeit des Bundes, die Kosten für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 AsylG länger als fünf Jahre zu vergüten, Rechnung tragen.

5SR 700

6 SR 172.010

7 SR 725.11

8Vgl. BBl 2014 7991 (8102)

9 SR 142.312