Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Artikel 6 Inhalt des Gesuchs
Durch die Einreichung der Gesuchsunterlagen (durch das SEM) wird das Plangenehmigungsverfahren eröffnet. Das EJPD legt die erforderliche Anzahl der Exemplare im Rahmen der Vorprüfung fest.
Grundsätzlich sind die unter den Buchstaben a bis n aufgeführten Angaben und Unterlagen einzureichen.
Zu Buchstabe g: Die Zentren des Bundes sind nicht verpflichtet, einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung19 zu erstellen. Dennoch, ist ein kurzer Bericht (Notiz) über alle betroffenen Interessen der Raumordnung und Umwelt sowie deren Abstimmung mit dem Vorhaben beizulegen.
Zu Buchstabe l: Für Rodungsbegehren wird explizit erwähnt, dass diese die Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 Absatz 3 der Waldverordnung20 (WaV) enthalten müssen.
Zu Buchstabe m: Es werden die Angaben über die Festlegung des Vorhabens im Sachplan Asyl verlangt. Damit ist die Kategorie gemeint, unter die das Vorhaben im Sachplan subsumiert werden kann (Vororientierung, Zwischenergebnis, Festsetzung). Der Zweck dieser Anforderung ist es, die Bundesbehörden im Rahmen der Anhörung zu orientieren (Art. 15).
Allfällige weitere notwendige Dokumente werden im Rahmen der Vorprüfung durch das EJPD benannt. Dem EJPD steht das Recht zu, Ergänzungen oder Überarbeitungen der Gesuchsunterlagen zu verlangen.
Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 95j nAsylG, Art. 18) kann das EJPD die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen reduzieren. Entsprechende Anträge sind durch das SEM im Rahmen der Vorprüfung zu machen.
Artikel 7 Aussteckung und Profile
Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs müssen die Aussteckung und die Profilierung erfolgt sein, damit die öffentliche Auflage eingeleitet werden kann. Vor allem aus Gründen der Sicherheit kann das EJPD Erleichterungen gewähren. Entsprechende Anträge sind frühzeitig, jedoch spätestens mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Artikel 6 zu stellen.
Um dem in der Vernehmlassung21 geäusserten Vorschlag des Schweizerischen Gemeindeverbands (SGV) und des Schweizerischen Städteverbands (SSV) Rechnung zu tragen, muss das SEM die Gemeinde sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung informieren (Abs. 4).
Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren sind die Vorhaben nur auf besondere Anordnung des EJPD hin auszustecken und zu profilieren (Art. 95i Abs. 3 nAsylG).
3. Abschnitt Auflage und Mitwirkungsverfahren
In der Regel verläuft die Anhörung im Rahmen des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wie folgt:
Das EJPD gibt die öffentliche Auflage mitsamt der Frist in den amtlichen Publikationsor-
ganen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes bekannt.
Die Gemeinde sorgt für die öffentliche Auflage während 30 Tagen (Art. 9). Während die-
ser Zeit besteht eine Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bevölkerung (Art. 10) sowie die Möglichkeit zur Einsprache (Art. 11). Nach Ablauf der Frist nimmt die Gemeinde gegenüber dem Kanton unverzüglich zum geplanten Vorhaben sowie zu den Einsprachen und Anregungen Stellung (Art. 12).
19 SR 814.011
20 SR 921.01
21 BBl 2014 7771 (8051)