Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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Die vorgeschlagene Änderung in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen10 (VVWA [Art. 15p]) soll die Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten, die dem SEM zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer wegzuweisenden Person übermittelt werden, regeln (Art. 71b nAuG).

2. Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Zu Abs. 1

Die Plangenehmigungsverordnung im Asylbereich (VPGA) gilt nur für die Errichtung (inkl. den Wiederaufbau), die Änderung (Erweiterung, Redimensionierung oder Abbruch) sowie die Umnutzung von Bauten und Anlagen des Bundes. Das Plangenehmigungsverfahren wird für die Errichtung von Bauten und Anlagen (Abs. 1 Bst. a) auf zehn Jahre ab Inkrafttreten der VPGA befristet (s. Art. 30 Abs. 2). Diese Befristung gilt jedoch nicht für Umbauten oder Renovationsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen oder für bestehende Bauten und Anlagen, die neu zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren umgenutzt werden (Abs. 1 Bst. b).

Als Bauten und Anlagen gelten gemäss der Rechtsprechung zu Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes11 (RPG) «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».12

Ebenfalls unter den Begriff der Bauten und Anlagen fallen Fahrnisbauten, die nur kurzfristig ortsfest verwendet werden. Mit der Genehmigungspflicht soll dem EJPD ermöglicht werden, ein Vorhaben auf die Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.

Bauten und Anlagen, die dem Bund nicht zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, sind dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes nicht unterstellt. Wenn beispielsweise ein Gebäude von einem Kanton oder einer Gemeinde für die Unterbringung der ihm/ihr zugewiesenen Asylsuchenden genutzt wird, bleiben Änderungen an diesem Gebäude dem kantonalen Verfahren unterstellt. Wird ein solches Zentrum jedoch vom Bund genutzt, weil in den Zentren des Bundes nicht genügend Unterbringungsplätze verfügbar sind (Art. 24d nAsylG), ist das entsprechende Vorhaben dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstellt.

Zu Abs. 2

Der grösste Teil der Errichtungen, Änderungen oder Umnutzungen wird in Zukunft insbesondere Bauten und Anlagen betreffen,

a. die unmittelbar der Unterbringung Asylsuchender sowie ihrer Betreuung dienen; also alle Infrastrukturen, die für die Begleitung der Asylsuchenden an ihrem Aufenthaltsort nötig sind, um insbesondere ihre Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Gebäudes oder den Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten;

b. die als Aufenthalts- und Beschäftigungsräume für die Asylsuchenden dienen, namentlich Spiel- und Sportplätze oder Kursräume;

10 SR 142.281

11 SR 700

12 Vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315; 123 II 256 E. 3 S. 259; 140 II 473 E. 3.4.1 S. 479