Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Zu Abs. 1
Der Geltungsbereich wurde in Absatz 1 auf die Resettlement-Flüchtlinge ausgedehnt.
Artikel 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen (neu)
Diese Bestimmung enthält die neue Formel zur Berechnung des monatlichen Gesamtbetrages der kantonal abgestuften Globalpauschale für Resettlement-Flüchtlinge.
Übergangsbestimmung
Im Sinne einer Gleichstellung der vor Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems eingereisten Resettlement-Flüchtlinge wird die siebenjährige Kostenerstattungspflicht nach Artikel 24a auch auf diese Personengruppe angewandt. Die Artikel 26 Absatz 1 und 27a gelten dabei ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung.
2.3 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Abschnitt 1d Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit Artikel 15p
Artikel 71b Absatz 2 nAuG sieht vor, dass der Bundesrat bezüglich der Weitergabe von medizinischen Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit die Aufbewahrung und Löschung dieser Daten regelt. Mittels der vorliegenden Ausführungsbestimmung kommt der Bundesrat diesem Auftrag nach.
Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur solange verwendet bzw. aufbewahrt werden, wie sie auch tatsächlich für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe notwendig sind. Ziel der neuen Bestimmung zur Weitergabe von medizinischen Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit ist es, dass die zuständigen Vollzugsbehörden Kenntnis über den Gesundheitszustand einer wegzuweisenden Person haben und zum Schutz der Betroffenen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
Kann eine Weg- oder Ausweisung vollzogen werden, ist die weitere Aufbewahrung der medizinischen Daten nicht mehr notwendig. Folglich sollen diese unmittelbar danach gelöscht werden.
Kann eine Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden (z. B. aus technischen Gründen) und die behandelnde medizinische Fachperson hat die medizinischen Daten bereits weitergeleitet, sollen die entsprechenden Daten weiterhin aufbewahrt werden dürfen. Dies ist sinnvoll, da damit bei einer späteren, erneuten Beurteilung der Transportfähigkeit auf die früheren medizinischen Daten zurückgegriffen werden kann.
3. Finanzielle Auswirkungen
3.1 Plangenehmigungsverfahren
Die Vereinfachung und Konzentration des Plangenehmigungsverfahrens im Asylbereich hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Die vorgeschlagene Änderung bringt einen Mehraufwand für die Leitbehörde (Generalsekretariat des EJPD) und eine Aufgabenreduktion für die zuständigen Behörden nach altem Recht (kantonales Verfahren) mit sich. Insgesamt bleibt der Arbeitsaufwand aber unverändert.
Die Leitbehörde benötigt zusätzliches Personal, um die Plangenehmigungsverfahren für Bauten im Asylbereich durchführen zu können.