Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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dern, wenn sie die Vollzugsaufgaben nicht erfüllen, oder auf deren Ausrichtung zu verzichten (Art. 89b nAsylG); die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Ausrichtung von Sozialhilfe oder Nothilfe und den Grundschulunterricht, je nachdem, ob sich die betroffene Person in einem Zentrum des Bundes aufhält oder nicht (Art. 80 und 80a nAsylG); die Möglichkeit der Kantone, während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums (Art. 82 Abs. 2bisnAsylG) Sozialhilfe auszurichten; eine Meldung der Zentralen Ausgleichsstelle an das SEM, um die korrekte Erfassung der Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich im System ZEMIS zu überprüfen (Art. 93bis nAHVG).

Das zweite Paket betrifft die Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren des Bundes (Art. 95a–95l nAsylG) und die vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes (Art. 24c nAsylG). Wegen der Errichtung der neuen Zentren des Bundes sind diese mit den nötigen Ausführungsbestimmungen so rasch wie möglich in Kraft zu setzen. Das Gleiche gilt für weitere in diesem Paket enthaltene Bestimmungen (Art. 88 Abs. 3bis nAsylG; Art. 71b, 87 Abs. 1 Bst. b und d, Abs. 3 und 4 nAuG, Aufhebung von Art. 31 Abs. 3 nAuG) aufgrund verschiedener Faktoren wie der Rechtssicherheit oder der finanziellen Auswirkungen.

Dieser erläuternde Bericht befasst sich mit den Ausführungsbestimmungen zum zweiten Paket. Dieses Paket tritt voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft, vor dem Sachplan Asyl betreffend die Zentren des Bundes im Asylbereich. Der Sachplan Asyl wird zurzeit vom SEM in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und von kantonalen Stellen ausgearbeitet.

Das letzte Paket (Paket 3) betrifft alle übrigen Bestimmungen des Erlasses zur Beschleunigung der Asylverfahren (Verfahrensbestimmungen, Rechtsschutzbestimmungen und andere) und dürfte im Jahr 2019 in Kraft treten.

1.3 Zweck und Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen

1.3.1 Neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich

Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden neu einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unterstellt gemäss dem in den Artikeln 95a–95l nAsylG beschriebenen Verfahren. Dieses Verfahren beruht auf dem Plangenehmigungsverfahren im Militärbereich (Art. 126–130 MG3). Der Entwurf einer neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) stützt sich somit ebenfalls auf die Verordnung vom 13. Dezember 19994 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MPV), die sich bewährt hat.

Zweck des Plangenehmigungsverfahrens ist es, Projekte auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen und den betroffenen Privaten, Gemeinden, Kantonen und Bundesbehörden eine Mitwirkung zu ermöglichen. Der Entwurf der VPGA legt den Grundsatz eines zweistufigen Verfahrens fest: Zunächst erfolgt eine Vorprüfung des Projekts (Art. 5 VPGA), danach erfolgt die formelle Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs (Art. 6 VPGA). Im Vorprüfungsverfahren muss sich das EJPD aufgrund der Angaben ein Bild über das Vorhaben machen können, damit sie sachgerecht über das weitere Vorgehen befinden kann.

Im ordentlichen Verfahren wird die Projektdokumentation während 30 Tagen in der betreffenden Gemeinde öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit hat die Bevölkerung Gelegenheit, Anregungen zu machen oder Einsprache zu erheben. Falls nötig, beruft das EJPD Einigungsverhandlungen ein. Die Einhaltung der verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen wird von einer einzigen Behörde (EJPD) erstinstanzlich beurteilt (Art. 95a Abs. 1 nAsylG). Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der

3 SR 510.10

4 SR 510.51