Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

c. in denen Asylverfahren durchgeführt werden können; dabei handelt es sich um Infrastrukturen, die einen direkten Bezug zu den Unterbringungsstrukturen haben und in erster Linie von den Mitarbeitenden des SEM oder von beauftragten Dritten genutzt werden, um die Asylsuchenden zu befragen, zu beraten oder sie im Asylverfahren zu vertreten; von der Bestimmung nicht betroffen sind hingegen Infrastrukturen, die zur Administrativhaft im Rahmen des Vollzugs von Zwangsmassnahmen dienen können (Art. 75 ff. AuG);

d. die für den ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c notwendig sind; diese Bestimmung soll dafür sorgen, dass die vom SEM betriebenen Bauten und Anlagen den geltenden Normen und insbesondere den Umweltschutzbestimmungen entsprechen.

Zu Abs. 3

Gemäss Artikel 95a AuG ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, für Ausländerinnen und Ausländer, denen am Flughafen die Einreise in die Schweiz respektive die Weiterreise verweigert wurde (INAD), auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise in die Schweiz bereitzustellen. In Bezug auf Asylsuchende findet sich eine ähnliche Bestimmung in Artikel 22 Absatz 3 AsylG, wonach der Flughafenbetreiber für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft verantwortlich ist. Diese Bestimmung wurde in der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht geändert. Das Bundesrecht verpflichtet somit die Flughafenbetreiber, Räumlichkeiten für INAD und Asylsuchende vorzusehen und bereitzustellen. Diese Räumlichkeiten sind Flugplatzanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung vom 23. November 199413 über die Infrastruktur der Luftfahrt.14

Es würde den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einheit des Verfahrens widersprechen, den Bau von Räumlichkeiten für INAD dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), der Plangenehmigungsbehörde in diesem Bereich, und die Räumlichkeiten für Asylsuchende dem EJPD zu unterstellen. Die Eröffnung von zwei voneinander unabhängigen Genehmigungsverfahren würde keinen Sinn machen. Absatz 3 bezweckt, dem UVEK die alleinige Zuständigkeit für die Plangenehmigung betreffend Flugplatzanlagen zu übertragen, wenn diese insbesondere der Unterbringung Asylsuchender dienen.

Das SEM prüft die Vorhaben zu Flugplatzanlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens der Bundesbehörden (Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715, RVOG).

Artikel 2 Verfahrensarten und anwendbares Recht

Zu Abs. 1 und 2

Die der VPGA unterstehenden Vorhaben lassen sich verfahrensmässig in vier Kategorien einteilen:

1. Vorhaben, auf die das ordentliche Plangenehmigungsverfahren (Art. 5 ff.) zur Anwendung kommt, da die Voraussetzungen für keines der nachfolgenden Verfahren erfüllt sind. Das ordentliche Verfahren bildet die Regel und ist auch in Zweifelsfällen anwendbar (Art. 95j Abs. 4 nAsylG);

2. Vorhaben, deren Umfang und Auswirkungen beschränkt sind und die deshalb in einem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren behandelt werden können (Art. 95j nAsylG, Art. 18);

3. Vorhaben, deren Realisierung eine Enteignung bedingt und die deshalb im kombinierten Verfahren beurteilt werden (Art. 19 ff.);

4. Vorhaben, die keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berühren und die deshalb genehmigungsfrei sind (Art. 3).

13 SR 748.131.1

14Vgl. Urteil des BGer vom 18. September 2015, 1C-56/2015, E. 2

15 SR 172.010