Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Zu Abs. 1
Gleichzeitig mit den Kantonen und Gemeinden erhalten auch die betroffenen Fachbehörden des Bundes die Gesuchsunterlagen.
Das EJPD kann mit den betreffenden Behörden des Bundes26 vereinbaren, ihnen automatisch bestimmte Arten von Vorhaben zu unterbreiten gemäss einer Reihe von Kriterien, die mit den betreffenden Behörden festgelegt wird.
Die betroffenen Fachbehörden des Bundes können zum Vorhaben Anträge stellen und begründen. Das diesbezügliche Verfahren ist in den Artikeln 62a und 62b RVOG geregelt. Bestehen zwischen den Fachbehörden Widersprüche oder vertritt das EJPD eine andere Sicht als eine Fachbehörde, so wird versucht, innerhalb von 30 Tagen in einem Bereinigungsgespräch eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet grundsätzlich das EJPD. Bestehen wesentliche Differenzen, so setzen sich die betreffenden Departemente ins Einvernehmen. Das EJPD hat die abweichenden Stellungnahmen in der Begründung ihres Entscheids aufzuführen.
Zu Abs. 2
Drei Monate nach Erhalt der Gesuchsunterlagen erhalten die betroffenen Fachbehörden des Bundes auch die kantonalen und kommunalen Stellungnahmen sowie allfällige Einsprachen und Anregungen (vgl. Art. 13 Abs. 2). Sie haben innert Monatsfrist Stellung zu nehmen. Insgesamt stehen ihnen somit für den Plangenehmigungsentscheid vier Monate zur Verfügung.
4. Abschnitt Instruktions- und Einigungsverfahren Artikel 16 .
Das EJPD stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei stützt sie sich grundsätzlich auf die Gesuchsunterlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen von Gemeinden, Kantonen und Fachbehörden des Bundes. Sie prüft auch die in Einsprachen und Anregungen der Bevölkerung vorgebrachten Anliegen und Argumente.
Zweck der Einigungsverhandlungen und der vermittelnden Tätigkeit des EJPD ist es neben der Sachverhaltsfeststellung, einen konstruktiven Dialog zwischen dem SEM und dem Einsprecher zu fördern (z. B. durch Augenschein), der allenfalls zum Rückzug der Einsprachen führt.
Das EJPD stellt in ihrem Plangenehmigungsentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt fest (Art. 49 Bst. b VwVG).
5. Abschnitt Projektanpassungen Artikel 17 .
Zu Abs. 1
Sind während des Plangenehmigungsverfahrens Projektanpassungen notwendig, so sind sie dem EJPD unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für Änderungen bezüglich der geplanten Nutzung.
Zu Abs. 2
Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ordnet das EJPD die öffentliche Auflage an. Dabei gilt die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 11 Absatz 1. Es können kürzere Fristen als nach den Artikeln 13 Absatz 2 (drei Monate für den Kanton) und 15 Absatz 2 (ein Monat für die Bundesbehörden) festgelegt werden. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn durch die Projektanpassung im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt der Kreis der Betroffenen ausgeweitet wird. Das EJPD trägt bei der Festlegung von kürzeren Fristen dem Umfang der Änderungen Rechnung.
Um das Plangenehmigungsverfahren nicht unnötig zu verlängern, sind Projektanpassungen dem EJPD so schnell als möglich mitzuteilen.
26 Beispielsweise das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), insbesondere wenn das Vorhaben sachplanrelevant ist, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder die Arbeitsaufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).