Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Das Plangenehmigungsverfahren wird durch das nAsylG und die VPGA geregelt. Soweit diese keine spezifischen Regelungen enthalten, kommen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes16 (VwVG) zur Anwendung. Für das kombinierte Verfahren kommen subsidiär die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes17 (EntG) zur Anwendung (Art. 95b Abs. 2 nAsylG).
Zu Abs. 3
Die Bestimmung konkretisiert die Interessenabwägung durch das EJPD im Rahmen des Verfahrens (Art. 95a Abs. 3 nAsylG). Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das EJPD das kantonale Recht und das Gemeinderecht, soweit diese weder den Bau noch den Betrieb der zu realisierenden Zentren des Bundes unverhältnismässig behindern. Dabei geht es weniger um die Anwendung ausführlicher Detailbestimmungen, sondern vielmehr um die Berücksichtigung grundsätzlicher Bestimmungen.
Artikel 3 Genehmigungsfreie Vorhaben
Zu Abs. 1
Der Gesetzgeber hat Vorhaben für eine vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen ausdrücklich vom Plangenehmigungsverfahren ausgenommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 24c nAsylG erfüllt sind.
Zu Abs. 2
Soweit keine schutzwürdigen Interessen berührt werden, sind folgende Vorhaben betreffend nicht militärische Bauten und Anlagen nicht genehmigungspflichtig:
Bst. a
Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen (z. B. Ersetzen von Fenstern, Auffrischen des Farbanstrichs). Genehmigungspflichtig ist dagegen die umfassende Renovation oder Gesamtsanierung von Gebäuden und Anlagen.
Bst. b
Geringfügige bauliche Änderungen, insbesondere Vorhaben bezüglich der Gebäudeinfrastruktur (von aussen nicht sichtbare) wie Auswechslung oder Vergrösserung von sanitären Anlagen im Innern von Gebäuden.
Hingegen sind Änderungen, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern, dem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren unterstellt (Art. 95j Abs. 1 Bst. b nAsylG). Das Gleiche gilt, wenn neue Detailpläne gestützt auf ein bereits genehmigtes Projekt erarbeitet werden, beispielsweise um eine alte Heizungsanlage durch eine verbesserte und umweltverträglichere zu ersetzen (Art. 95j Abs. 2 nAsylG, vgl. Ausführungen zu Art. 18).
Geringfügige Umnutzungen, die nicht zu wesentlichen Änderungen insbesondere der Nutzungsintensität führen. Wird ein bestehendes Verwaltungsgebäude, das nur aus Büros besteht, dem SEM bereitgestellt, ist dies nicht bewilligungspflichtig, wenn die Nutzung durch das SEM nicht deutlich intensiver ist als die bisherige Nutzung.
Die «Geringfügigkeit» ist keine abstrakte Grösse. Sie bemisst sich nach den Dimensionen des Vorhabens und ihren möglichen Auswirkungen.
Bst. c
Kleine Nebenanlagen wie kleine Geräteschuppen für Beschäftigungsprogramme, Velounterstände oder Materialmagazine.
Bst. d
16 SR 172.021
17 SR 171