Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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Die Kostenerstattung des Bundes für Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, wird neu in einem separaten Artikel (Art. 24a) geregelt. Aus diesem Grund werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

Artikel 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen (neu)

Der Gesetzgeber hat in Artikel 88 Absatz 3bisnAsylG in formeller Hinsicht die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bund den Kantonen die Kosten für Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG (nachfolgend Resettlement-Flüchtlinge) angehören, länger als fünf Jahre vergüten kann. Dies gilt namentlich für Personen, die bei ihrer Einreise bereits betagt oder behindert sind. Darunter können insbesondere auch Personen fallen, die sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinden (Geburtsgebrechen, kriegs- und fluchtbedingte Verletzungen, Unfälle, schwere Traumatisierungen und chronische Erkrankungen usw.) und somit kaum oder nur sehr schwer in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Auch bei weiteren Resettlement-Flüchtlingen wie beispielweise unbegleiteten Minderjährigen fallen oft höhere Kosten an (namentlich im Betreuungsbereich), und die Unterstützungsbedürftigkeit dauert länger. Da der Bund diese Personen zusätzlich zu den Flüchtlingen, die aus eigenem Antrieb in die Schweiz gelangen, aktiv aufnimmt, rechtfertigt sich eine längere Kostenabgeltung durch den Bund.

Aus administrativen Gründen soll darauf verzichtet werden festzulegen, in welchen konkreten Einzelfällen die Voraussetzungen einer längerdauernden Kostenübernahme gegeben sind. Insbesondere in krankheitsbedingten Fällen ist es schwierig, objektive Kriterien für eine längere Kostenerstattungspflicht festzusetzen, da der Krankheitsverlauf und seine Auswirkungen auf die Arbeitsmarktfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise nicht voraussehbar sind und es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt. Das seit 2008 geltende pauschale Abgeltungssystem (Globalpauschalen) soll neu auch für die Resettlement-Flüchtlinge angewendet werden (ohne vorgängige Einzelfallprüfung). Dies ist insbesondere bei der Aufnahme einer grossen Gruppe von Resettlement-Flüchtlingen sachgerecht. Die heute notwendigen Einzelfallprüfungen würden bei Bund und Kantonen zu einem unverhältnismässig hohen administrativen und personellen Mehraufwand führen. Aus diesem Grund ist das Finanzierungssystem für die Resettlement-Flüchtlinge anzupassen.

Neu soll deshalb ein System vorgesehen werden, wonach die Globalpauschale für alle Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren seit der Einreise auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird. Mit der Nichtberücksichtigung der Erwerbsquote bei der Berechnung der Pauschale (vgl. neuer Art. 27a) soll für die Kantone ein finanzieller Anreiz geschaffen werden. Damit sollen möglichst viele Personen so rasch als möglich in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Kantone können so finanzielle Reserven für diejenigen Personengruppen innerhalb der Resettlement-Flüchtlinge bilden, die länger als fünf Jahre entschädigt werden.

In finanztechnischer Hinsicht wird die Pauschale somit für alle anwesenden Resettlement-Flüchtlinge während sieben Jahren ausgerichtet. Der begünstigte Personenkreis wird aber nach fünf Jahren im Sinne von Artikel 88 Abs. 3bisnAsylG eingeschränkt: Dies dient also nur zur Deckung von Kosten für unbegleitete Minderjährige, Betagte und Personen mit schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (wie heute gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylV2), die nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind oder keine Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen haben, die den Lebensbedarf zu decken vermögen.

Da die Gesetzesbestimmung den Begriff namentlich verwendet, der eine nicht abschliessende Aufzählung meint, kann die Verordnungsbestimmung um die betreuungsintensive Gruppe der unbegleiteten minderjährigen und gesundheitlich stark beeinträchtigten Flüchtlingen ergänzt werden.

Artikel 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale