Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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a) die Parteien einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben (Bst. a);

b) die Einsprachen aussichtslos erscheinen und das SEM die Wiederherstellung zusichern kann (Bst. b);

c) eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Bst. c).

Artikel 28 Nachträgliche Projektanpassungen

Alle Projektanpassungen nach Erteilung der Plangenehmigung sind dem EJPD anzuzeigen. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Wenn Änderungen bezüglich ihres Umfangs und der Auswirkungen gegenüber dem genehmigten Projekt von untergeordneter Bedeutung sind, ist kein neues Verfahren notwendig.

Artikel 29 Meldung des Bauabschlusses

Wenn eine Änderung eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig macht, informiert das SEM oder die von ihm bezeichnete Stelle die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle. Dies hat innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten zu erfolgen.

6. Kapitel Inkrafttreten und Geltungsdauer

Artikel 30 .

Zu Abs. 1

Die Artikel 95a–95l nAsylG betreffend die Plangenehmigung für Bauten des Bundes im Asylbereich und die entsprechende Vollzugsverordnung (VPGA) treten voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft.

Zu Abs. 2

Die Bestimmung sieht die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (Gegenstand und Geltungsbereich) zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten vor. Diese Frist entspricht der Gültigkeitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a nAsylG.31 Nach Ablauf der Frist von zehn Jahren werden Vorhaben des Bundes zur Erstellung neuer Bauten und Anlagen für die Unterbringung Asylsuchender oder die Durchführung von Asylverfahren im Rahmen der kantonalen Bewilligungsverfahren geprüft.

2.2 Erläuterungen zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Artikel 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht

Zu Abs. 1 Bst. c

Neu haben staatenlose Personen keinen Anspruch mehr auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt (Streichung von Art. 31 Abs. 3 nAuG). Dies entspricht der bereits geltenden Regelung bei anerkannten Flüchtlingen. Um die Kostenneutralität zu wahren, hat der Gesetzgeber daher in Artikel 87 nAuG die Kostenerstattungspflicht des Bundes für staatenlose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung auf maximal fünf Jahre beschränkt. Entsprechend muss auf Verordnungsstufe Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c angepasst werden. Die maximale fünfjährige Kostenerstattungspflicht des Bundes soll neu ausdrücklich festgehalten und der Verweis auf Artikel 31 Absatz 3 nAuG gestrichen werden.

Zu Abs. 4 und 5

31 Vgl. Ziff. V Abs. 3 der Änderung des AsylG vom 25. September 2015