Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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Zu Abs. 3
Sind die Projektanpassungen nur von untergeordneter Bedeutung, kann eine weitere öffentliche Auflage unterbleiben. Die Verfahrensbeteiligten sind jedoch durch das EJPD über die Anpassungen zu informieren. Dies hat spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids zu erfolgen.
3. Kapitel Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren Artikel 18 .
Zu Abs. 1
Vorhaben, die in Bezug auf die Raumordnung, die Erschliessung und die Umwelt keine wesentlichen Veränderungen der bestehenden Verhältnisse zur Folge haben, können aus verfahrensökonomischen Gründen im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren abgewickelt werden. In Zweifelsfällen findet das ordentliche Plangenehmigungsverfahren Anwendung (Art. 95j Abs. 4 nAsylG).
Der Geltungsbereich des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens sowie das anwendbare Verfahren werden in Artikel 95j Absätze 1–3 nAsylG erläutert:
Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
Artikel 95j Absatz 2 nAsylG bezieht sich insbesondere auf Situationen, in denen ein Detailplan ausgearbeitet wird, während bereits bewilligte Baupläne bestehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn neue Detailpläne für eine Heizung ausgearbeitet werden, um die Heizungsanlage durch eine verbesserte und umweltverträglichere Anlage zu ersetzen.27
Das EJPD kann im vereinfachten Verfahren die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen reduzieren. Entsprechende Anträge sind bereits im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs zu stellen (Art. 5).
Eine Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden hat nur dann zu erfolgen, wenn sie notwendig ist. Ein örtlich begrenztes Vorhaben betrifft in erster Linie die Standortgemeinde und allenfalls eine kantonale Fachstelle. Deshalb konsultiert das EJPD diese in der Regel. Die Anhörung der Fachbehörden des Bundes richtet sich nach Artikel 62a RVOG und den dazu getroffenen Vereinbarungen (vgl. Kommentar zu Art. 15 Abs. 1). Das EJPD setzt den zur Stellungnahme Eingeladenen angemessene Fristen, die in der Regel kürzer sind als jene im ordentlichen Verfahren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde oder der Kanton die Eröffnung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage der Pläne verlangen. Das EJPD kann dieser Forderung nachkommen.
Einspracheberechtigt sind nur die vom EJPD ins Verfahren einbezogenen, besonders betroffenen Parteien (z. B. Grundeigentümer), die nicht vorgängig schriftlich ihr Einverständnis zum geplanten Vorhaben abgegeben haben. Für sie beträgt die Einsprachefrist 30 Tage ab
27 BBl 2014 7771 (8087)