Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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Artikel 11 Einsprachen

Die Gemeinde ist Abgabestelle für Einsprachen. Diese müssen schriftlich erfolgen und einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Zur Einsprache legitimiert sind insbesondere:

a. Personen, die durch das Bauvorhaben in ihren schützenswerten Interessen betroffen sind. Dabei wird eine besondere Beziehungsnähe zum Bauvorhaben vorausgesetzt. Das schützenswerte Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein.

b. Private Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie nach der Bundesgesetzgebung gemäss VwVG als Partei gelten (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz22[NHG], Art. 55 des Umweltschutzgesetzes23 [USG], Art. 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege24[FWG]).

c. Verbände mit Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder unmittelbar betroffen ist und die Interessenwahrung statutarischer Zweck ist.

d. Kantone und Gemeinden, wenn sie durch das Vorhaben ähnlich oder gleich betroffen sind wie ein Privater. Die betroffenen Gemeinden und Kantone sind von Gesetzes wegen zur Einsprache (Art. 95g Abs. 3 nAsylG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 FWG) und zur Beschwerde berechtigt (Art. 95l Abs. 2 nAsylG).

e. Personen, die von einer Enteignung betroffen sind (nur im kombinierten Verfahren).

f. Bei Kollektiveinsprachen und einer Vielzahl gleichlautender Einzeleinsprachen ist ein bevollmächtigter Vertreter oder eine Vertreterin für das Verfahren zu bestellen. Ist keine entsprechende Person bezeichnet worden, bestimmt das EJPD eine solche (Art. 11a VwVG).

Artikel 12 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden

Die Gemeinde übermittelt dem Kanton die Einsprachen und Anregungen sowie die entsprechende Stellungnahme und eine Stellungnahme zum Vorhaben mitsamt den Gesuchsunterlagen. Das EJPD räumt der Gemeinde dazu in der Regel eine Frist von etwa eineinhalb Monaten ab Zustellung der Unterlagen ein.

Nach Ablauf der Einsprachefrist teilt die Gemeinde dem EJPD mit, wie viele Einsprachen eingegangen sind (Abs. 3).

Um nicht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen zu werden (Art. 95g Abs. 1 nAsylG), muss die Gemeinde, in der das Gebäude oder die Anlage geplant ist, ihre Interessen innerhalb der Einsprachefrist geltend machen (Art. 11 Abs. 1)25.

Artikel 13 Stellungnahmen der betroffenen Kantone

Der Kanton äussert sich innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Anhörungsverfahrens (Art. 8) zur Stellungnahme der Gemeinde, zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

Artikel 14 Anhörung des Gesuchstellers

Das SEM erhält die Möglichkeit, sich zu den kantonalen und kommunalen Stellungnahmen sowie zu den Einsprachen und Anregungen zu äussern.

Artikel 15 Anhörung der Fachbehörden des Bundes

22 SR 451

23 SR 814.01

24 SR 704

25 Vgl. Urteil des BGer vom 21. Juli 2005, 1A. 141/2005