Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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3.2 Änderung der AsylV 2
Mit der Gesetzesänderung wurde der Anspruch von staatenlosen Personen auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz gestrichen. Die daher neu auf maximal fünf Jahre festgelegte Kostenerstattungspflicht des Bundes für staatenlose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c ist kostenneutral und hat für Bund und Kantone keine personellen Auswirkungen.
Das neue Finanzierungssystem für die Resettlement-Flüchtlinge nach Artikel 24a, 26 Absatz 1 und 27a (gestützt auf Art. 88 Abs. 3bisnAsylG) ist grundsätzlich kostenneutral. Der Bund erstattet bereits heute für gewisse Resettlement-Flüchtlinge die Globalpauschale länger als fünf Jahre, wenn diese bereits bei ihrer Einreise behindert, betagt oder krank gewesen sind oder als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz eingereist sind. Der Bundesrat hat im September 2013 beschlossen, im Rahmen eines Pilotprojekts 500 schutzbedürftige Opfer des syrischen Bürgerkriegs aufzunehmen. Diese sind in der Zwischenzeit in die Schweiz eingereist. Im Frühling 2015 hat der Bundesrat zudem einer Aufnahme von weiteren 3000 schutzbedürftigen Opfern des Syrienkonflikts (Resettlement-Flüchtlinge und humanitäre Visa für Kernfamilien von vorläufig Aufgenommenen) zugestimmt. Im Herbst 2015 hat der Bundesrat entschieden, sich am Relocation-Programm der Europäischen Union zu beteiligen und die in diesem Rahmen aufzunehmenden Personen an das vorerwähnte Kontingent von 3000 Personen anzurechnen. Das SEM rechnet demnach mit der Einreise von rund 1500 Resettlement-Flüchtlingen aus diesen Kontingenten. Mit dem neuen Finanzierungssystem entstehen dem Bund für diese 1500 Personen während sieben Jahren jährliche Kosten von rund 27 Mio. bzw. insgesamt 189 Mio. Franken.
Es ist aufgrund der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt davon auszugehen, dass viele der noch einreisenden Personen schwerste psychische und physische Beeinträchtigungen mitbringen. Das SEM geht davon aus, dass rund 25 % dieser Resettlement-Flüchtlinge mit grösster Wahrscheinlichkeit dauerhaft oder während langer Zeit sozialhilfeabhängig sein werden. Bei den verbleibenden 75 % ist davon auszugehen, dass sie entweder in den Arbeitsmarkt integriert werden oder nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung (AHV, IV, EL) haben werden.
Würde der Bund für die Gruppe der dauerhaft oder während langer Zeit sozialhilfeabhängigen Personen nach dem alten Finanzierungssystem während durchschnittlich 15 Jahren aufkommen, beliefen sich die Kosten auf rund 196 Mio. Franken.
3.3 Änderung der VVWA
Die Aufbewahrung und anschliessende Löschung von medizinischen Daten zur Transportfähigkeit werden voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen mit sich bringen. Dies insbesondere, da für die Aufbewahrung der entsprechenden Daten kein neues Informationssystem zu erstellen ist.
In welcher Form die medizinischen Daten seitens der für die Weg- oder Ausweisung zuständigen kantonalen Behörden aufbewahrt werden, liegt in deren Kompetenz. Die konkreten finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Behörden können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffert werden.