Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 23 Einigungsverfahren

In der Regel findet eine Einigungsverhandlung vor Ort statt. Es werden die eingegangenen Begehren besprochen und Erhebungen zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte gemacht.

Artikel 24 Forderungen

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt. Das EJPD übermittelt dazu dem Präsidenten der Schätzungskommission die Unterlagen nach Artikel 95k Absatz 2 AsylG (die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen).

5. Kapitel Plangenehmigung Artikel 25 Plangenehmigungsentscheid

Zu Abs. 1

Aufgrund des öffentlichen Interesses an der möglichst sofortigen Wirkung neuer Vorschriften soll das Gesuch nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt werden. Damit das EJPD ein Vorhaben genehmigen kann, muss es der anwendbaren Gesetzgebung genügen. Diese umfasst das gesamte Bundesrecht. Das kantonale oder kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht erheblich erschwert (Art. 95a Abs. 3 nAsylG, Art. 2 Abs. 3). Im formellen Bereich hat das EJPD insbesondere zu prüfen, ob die Mitwirkungsrechte Dritter gewahrt worden sind.

Da es sich bei der Plangenehmigung um eine koordinierte Gesamtgenehmigung handelt, werden alle weiteren notwendigen Bundesbewilligungen durch sie erteilt (Art. 95a Abs. 2 nAsylG).

Zu Abs. 2

In der Plangenehmigung entscheidet das EJPD über:

Bst. a

Anträge der Fachbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sowie die Einsprachen im Sinne von Artikel 11.

Bst. b

Einsprachen gegen Enteignungen, Planänderungsbegehren gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b EntG sowie Begehren mit dem Ziel, die Auswirkungen der Enteignung zu mildern (Artikel 7–10 EntG).

Bst. c

Bedingungen und Auflagen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Eingeschlossen sind Auflagen des Arbeitsinspektorats (vgl. Art. 7 des Arbeitsgesetzes, ArG28). Hinsichtlich der Betriebskontrolle kann ein Vorbehalt im Sinne einer Abnahmebestätigung als Auflage in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen werden.

Bst. d

Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs (das EJPD ist zugleich Aufsichtsbehörde).

Bst. e

Die Berücksichtigung der Anregungen aus dem Mitwirkungsverfahren.

Zu Abs. 4

Das EJPD fällt ihren Entscheid (in der Regel) innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Bereinigungsverfahrens. Dieses ist dann beendet, wenn das EJPD über alle nötigen Entscheidgrundlagen verfügt. Die Frist von drei Monaten konkretisiert hier die Verpflichtung des Bundesrates, eine Frist für die Plangenehmigung festzulegen (Art. 62c Abs. 1

28 SR 822.11