Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten
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RVOG). Kann diese Frist nicht eingehalten werden, informiert das EJPD das SEM unter Angabe der Gründe und teilt ihm mit, bis wann der Plangenehmigungsentscheid erfolgen wird (Art. 62c Abs. 2 RVOG).
Eine unbenutzte Plangenehmigung erlischt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung (Art. 95i Abs. 2 nAsylG). Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer um höchstens drei Jahre verlängert werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben (Art. 95i Abs. 3 nAsylG).
Artikel 26 Eröffnung
Die Plangenehmigung ist dem SEM, den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie den Einsprechern eingeschrieben zu eröffnen. Das EJPD teilt seine Entscheide auch den betroffenen Fachbehörden des Bundes mit. Im Weiteren werden die Plangenehmigungsentscheide im Bundesblatt angezeigt.
Der Plangenehmigungsentscheid kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege angefochten werden (Art. 95l Abs. 1 nAsylG). Eine Beschwerde gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht [BVGer]; Art. 31 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht29[VGG]) eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Eröffnung der Verfügung (Art. 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 VwVG). Im Plangenehmigungsverfahren ist das BVGer eine erstinstanzliche Beschwerdebehörde. Beschwerden gegen sein Urteil können somit beim Bundesgericht ([BGer]; Art. 82 Abs. 1 Bst. a und 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht30[BGG]) eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die betroffenen Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 95l Abs. 2 nAsylG). Die betroffene Gemeinde muss ihre Interessen während der öffentlichen Auflage geltend machen, andernfalls wird sie vom Verfahren ausgeschlossen (vgl. Erläuterungen zu Art. 11).
Artikel 27 Baubeginn
Zu Abs. 1
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Plangenehmigungsentscheid rechtskräftig ist.
Der Plangenehmigungsentscheid ist rechtskräftig, wenn:
a. die Einsprachefrist von 30 Tagen ungenutzt abgelaufen ist;
b. die Parteien ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichten;
c. die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht;
d. das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde zurückweist; er ist jedoch sofort vollstreckbar, wenn das Urteil des BVGer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht (BGer) Rechtskraft erlangt, da eine Beschwerde beim BGer keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), ausser wenn der Instruktionsrichter eine andere Anordnung trifft (Art. 103 Abs. 3, BGG);
Zu Abs. 2
Das EJPD kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entziehen (Art. 55 Abs. 2 WvVG) und die sofortige Ausführung der Arbeiten genehmigen, wenn die folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt sind:
29SR 173.32