Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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 Dem Kanton werden die Gesuchsunterlagen zu Beginn des Anhörungsverfahrens zuge-

stellt. Ab diesem Datum hat er drei Monate Zeit, um gegenüber dem EJPD zum geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen (Art. 13 Abs. 2). Er äussert sich ebenfalls zur Stellungnahme der Gemeinde und zu den Einsprachen und Anregungen. Diese erhält er von der Gemeinde nach Abschluss der öffentlichen Auflage, circa einen Monat vor Ablauf der Anhörungsfrist.

 Das EJPD unterbreitet dem SEM und den Fachbehörden des Bundes die eingegangenen

Stellungnahmen, Eingaben und Anregungen. Die Fachbehörden des Bundes, die bereits seit Beginn des dreimonatigen Anhörungsverfahrens im Besitz der Gesuchsunterlagen sind (vgl. Art. 8), äussern sich innert Monatsfrist zum Vorhaben.

Artikel 8 Einleitung der Anhörung

Das EJPD stellt die Gesuchsunterlagen gleichzeitig den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden zu.

Artikel 9 Öffentliche Auflage

Alle relevanten Gesuchsunterlagen werden öffentlich aufgelegt. Die Publikation der öffentlichen Auflage enthält neben dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit auch einen Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit gemäss Artikel 10 VPGA.

Artikel 10 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung

Zu Abs. 1 und 3

Artikel 4 RPG verpflichtet die Behörden, die Bevölkerung über Planungen zu informieren und ihr die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben.

Die Mitwirkungsmöglichkeit ist auf das ordentliche und das kombinierte Plangenehmigungsverfahren beschränkt (vgl. Art. 10 Abs. 3 VPGA, wonach beim vereinfachten Plangenehmigungsverfahren keine Mitwirkung stattfindet). Das vereinfachte Verfahren findet insbesondere bei Vorhaben Anwendung, welche die schützenswerten Interessen von Dritten nicht beeinträchtigen und sich nur unerheblich auf den Raum auswirken oder welche örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen betreffen (vgl. Art. 95j nAsylG).

Das Mitwirkungsverfahren wird parallel zur öffentlichen Auflage durchgeführt. So erfährt das Genehmigungsverfahren keine zeitliche Verzögerung und es ist sichergestellt, dass sich die Behörden im Rahmen ihrer Stellungnahmen mit den Anregungen aus der Bevölkerung auseinandersetzen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass mittels Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf die Planung genommen und diese qualitativ verbessert werden kann. Die Anregungen sind wie die Einsprachen schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

Zu Abs. 2

Dem SEM steht es frei, bereits in einem früheren Stadium, noch vor Einreichung des Gesuchs, ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Vorbehalten sind Situationen, in denen das EJPD den vorzeitigen Einbezug der Bevölkerung im Rahmen der Vorprüfung des Vorhabens angeordnet hat (Art. 5 Abs. 3).

Wurde in einem früheren Zeitpunkt bereits ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt und haben sich danach die Voraussetzungen nicht wesentlich verändert bzw. sind die erfolgten Anregungen berücksichtigt worden, kann das EJPD von der erneuten Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens während der öffentlichen Auflage absehen. Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn die Bevölkerung bereits im Rahmen eines Sachplanverfahrens zu einem genügend konkreten Vorhaben mitwirken konnte.