Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/53: Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 · 23 Seiten

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Erhalt der Unterlagen. Damit erübrigt sich in den meisten Fällen auch eine Profilierung oder Aussteckung.

Zu Abs. 2

Bei wesentlichen Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens ist den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine öffentliche Auflage findet grundsätzlich nicht statt, ausser wenn die Änderung die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens bedingt. Unwesentliche Projektanpassungen werden den Parteien durch das EJPD spätestens im Rahmen des Plangenehmigungsentscheids zur Kenntnis gebracht.

4. Kapitel Kombiniertes Verfahren Artikel 19 Einleitung des Verfahrens

Zu Abs. 1

Ist für ein Vorhaben eine Enteignung notwendig, so wird das Enteignungsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren kombiniert. In diesen Fällen führt das EJPD auch das enteignungsrechtliche Verfahren durch, soweit es nicht um vermögensrechtliche Fragen geht. Letztere werden nach dem rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheid, der auch den Enteignungstitel beinhaltet, von der Schätzungskommission behandelt.

Zu Abs. 2

Das SEM hat für jede Gemeinde, deren Gebiet vom Vorhaben betroffen ist, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage des Projekts ersichtlich ist (Art. 27 Abs. 1 EntG). Ausserdem hat es die weiteren zur Enteignung erforderlichen Pläne und Verzeichnisse (Werkpläne, Enteignungsplan, Grunderwerbstabelle) anzufertigen und dem EJPD einzureichen. Dieses verlangt nötigenfalls Ergänzungen.

Artikel 20 Aussteckung

Die Aussteckung und die allfällige Profilierung sind vom SEM vor der öffentlichen Auflage der Pläne vorzunehmen (Art. 28 EntG).

Nach erfolgter Prüfung stellt das EJPD die eingereichten Unterlagen den Gemeinden zur Auflage zu. Diese erfolgt zusammen mit der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen gemäss Artikel 10. Ist auf ein Vorhaben das vereinfachte Verfahren anwendbar, so wird in der Regel enteignungsrechtlich das abgekürzte Verfahren durchgeführt.

Die öffentliche Auflage bewirkt den Enteignungsbann. Dies bedeutet, dass vom Tage der öffentlichen Auflage des Gesuchs an ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden dürfen, welche die Enteignung erschweren.

Artikel 21 Einsprachen, Begehren und Forderungen

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 95g nAsylG, 30 EntG). Erhält der von der Enteignung Betroffene die persönliche Anzeige erst nach der öffentlichen Bekanntmachung, läuft für ihn die Eingabefrist erst vom Empfang der persönlichen Anzeige an (Art. 31 Abs. 2 EntG). Nachträgliche Einsprachen können nur geltend gemacht werden, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und die Ausführung des Werks noch nicht in Angriff genommen worden ist (Art. 39 EntG). Nachträgliche Einsprachen sind direkt dem EJPD einzureichen (Art. 95g Abs. 2 nAsylG).

Artikel 22 Abgekürztes Verfahren

Handelt es sich bei der Enteignung um einen minder schweren Eingriff (z. B. ein Fussweg) und können die Betroffenen genau bestimmt werden, so kann das EJPD die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bewilligen. Diesfalls findet anstelle der öffentlichen Planauflage lediglich eine Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34 EntG) statt.