Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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fassen von Stellungnahmen geleistet. Aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen bedarf es aber jeweils der vorgängigen Rücksprache mit der ESTV.

Art. 160

Die Protokollführung ist neu systematisch besser in Artikel 159 Absatz 2 geregelt. Damit bleibt in Konkretisierung von Artikel 57e RVOG noch zu regeln, an wen sich die Stellungnahmen des Konsultativgremiums richten. Das Konsultativgremium nimmt nur gegenüber dem Departement (EFD) Stellung, beispielweise wenn in wesentlichen Punkten mit der ESTV keine Einigung erzielt werden konnte. Da das Konsultativgremium als ausserparlamentarische Kommission Teil des EFD ist, darf es gegenüber Dritten keine Stellung nehmen. Anfragen für eine Stellungnahme oder Einladungen zu einem Hearing beispielsweise der parlamentarischen Kommissionen können jedoch an das EFD gerichtet werden.

Art. 161 Abs. 2

Praxisfestlegungen können auch von der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV übergeordneten Gremien erlassen werden, weshalb auf die Nennung der Hauptabteilung verzichtet wird.

Art. 162 Abs. 2 und 3

Absatz 2: Das Konsultativgremium berät neben den Praxisfestlegungen der ESTV auch Gesetzes- und Verordnungsentwürfe über die Mehrwertsteuer. Gewisse Phasen der Gesetzgebungsverfahren sind von Gesetzes wegen nicht öffentlich. Um dennoch eine Beratung solcher Entwürfe im Konsultativgremium zu ermöglichen, gelten die entsprechenden Amtsgeheimnispflichten. Bei den Mitgliedern ergibt sich die Schweigepflicht aus der Einsetzungsverfügung, die sich auf Artikel 8e der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811 (RVOV) stützt, weshalb keine Regelung in der Verordnung erforderlich ist. Damit auch weitere Personen an Sitzungen teilnehmen können, wird in Absatz 2 geregelt, dass die Vorschriften über das Amtsgeheimnis für diese Personen sinngemäss gelten.

Absatz 3 kann aufgehoben werden, da die Information der Öffentlichkeit in der Einsetzungsverfügung nach Artikel 8e RVOV geregelt ist.

Art. 166a

Absatz 1: Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b revMWSTG macht eine Übergangsbestimmung notwendig, damit beim Inkrafttreten der Bestimmung klar ist, wer bereits im Jahr des Inkrafttretens steuerpflichtig ist. Massgebend ist der im Vorjahr erzielte Umsatz aus derartigen Lieferungen. Betrug der Umsatz im Vorjahr mindestens 100 000 Franken und ist damit zu rechnen, dass auch in den zwölf Monaten ab Inkrafttreten derartige Lieferungen ausgeführt werden, ist die Steuerpflicht ab Inkrafttreten gegeben.

Absatz 2: Damit Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz steuerpflichtig werden,

braucht es einen minimalen Bezug zum Inland. Dieser ist gegeben, wenn ein Unternehmen Leistungen im Inland erbringt. Ab einem Umsatz von mindestens 100 000 Franken aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, wird ein solches ausländisches Unternehmen obligatorisch steuerpflichtig, wobei neu nicht nur die im In-, sondern auch die im Ausland erzielten Umsätze berücksichtigt werden. Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen steuerbare Leistungen im Inland erbracht haben, ohne jedoch die obligatorische Steuerpflicht zu begründen, werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen sie mit Inkrafttreten des revidierten Gesetzes obligatorisch steuerpflichtig werden.

11 SR. 172.010.1