Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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bereits im ersten Geschäftsjahr erreicht wurde. Umfasst dieses erste Geschäftsjahr weniger als 12 Monate, so muss der Umsatz auf ein ganzes Jahr umgerechnet werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c

Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 11

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 9.

Art. 13

Aus gesetzgebungstechnischen Gründen ist der Regelungsgehalt dieser Bestimmung neu in Artikel 38b enthalten.

Art. 14 Ziff. 6, 9 und 15

Ziffer 6 kann aufgehoben werden, weil die darin genannten landwirtschaftlichen Interventionsstellen von Gemeinwesen in der Praxis nicht mehr vorkommen.

Ziffer 9 betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).

Ziffer 15 betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 15

Betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 18 Abs. 3 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 20 Abs. 2 und 3

Betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).

Art. 32

Nach dem bisherigen Artikel 32 MWSTV war es nicht möglich, die Kombinationsregelung des Artikels 19 Absatz 2 MWSTG für die Bestimmung anzuwenden, ob bei Leistungskombinationen der Ort der Leistung im Inland oder im Ausland liegt. Der Bundesrat wollte diese Verordnungsbestimmung auf Gesetzesstufe anheben. Der Gesetzgeber lehnte die vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 19 Absatz 2 MWSTG allerdings ab. Daraus ist zu schliessen, dass Artikel 19 Absatz 2 MWSTG sinngemäss auch bei Leistungskombinationen anwendbar ist, bei denen ein Teil der Leistungen ihren Ort im Inland und ein anderer Teil ihren Ort im Ausland hat. Werden also innerhalb einer Leistungskombination Leistungen zu mindestens 70 Prozent im Ausland erbracht, kann in der Abrechnung mit der ESTV die Inlandleistung wie die Auslandleistung behandelt werden. Dies wird mit dem neuen Artikel 32 klargestellt.

Art. 36 Abs. 1

Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 1 ist mit Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe b revMWSTG auf Gesetzesstufe überführt worden. Damit kann der bisherige Absatz 1 aufgehoben werden.

Art. 37

Der in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 Buchstabe b revMWSTG enthaltene Begriff der Sozialversicherungen umfasst die fünf Bereiche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem), Schutz vor den Folgen einer Krankheit und eines Unfalls, Erwerbsersatz