Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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wenn der Gegenstand beim Bezug ganz oder zumindest teilweise steuerbefreit ist. Dies ist dann der Fall, wenn
- der Bezug mit Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erfolgt ist;
- der Gegenstand von einem Lieferanten bezogen wurde, der ihn steuerbefreit ins Inland eingeführt hat;
- der Gegenstand von der steuerpflichtigen Person im Inland steuerbefreit bezogen wurde, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn Gegenstände nach Artikel 44 bezogen werden;
- die Zahlungen im Rahmen der Schadenregulierung den tatsächlichen Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
Absatz 2bis: Steuerpflichtige Personen, die Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke nach Artikel 48b für den Wiederverkauf erwerben, können nach Artikel 24a revMWSTG die Margenbesteuerung anwenden. Dies gilt auch dann, wenn sie mit Hilfe der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Dabei kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie bei der Abgeltung der fiktiven Vorsteuer nach Absatz 2.
Art. 93 Abs. 1 Bst. b
Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b verwiesen.
Art. 94 Abs. 1 Bst. a-c, 3 und 4
Absatz 1: Nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG gilt als Entgelt bei Leistungen an eng verbundene Personen der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Es gibt somit keine unentgeltlichen Leistungen an eng verbundene Personen. Entsprechend sind die bisherigen Buchstaben a und b aufzuheben und in Buchstabe c ist der Einschub „die entgeltlich abgegeben oder erbracht werden“ zu streichen.
Absatz 3: Bei effektiver Abrechnungsmethode spielten Rechtsansprüche aus Arbeitsvertrag bereits bisher keine Rolle für die Qualifikation der Leistung. Bei der Saldosteuersatzmethode soll dies nun auch so gehandhabt werden. Diese Regelung gilt auch für angestellte Personen, die eng verbunden sind, wie z. B. ein mitarbeitender Aktionär einer AG.
Absatz 4: Müssen Leistungen im Lohnausweis aufgeführt werden, wird die Steuer durch Anwendung des Saldosteuersatzes auf dem Betrag ermittelt, der auch für die direkten Steuern massgebend ist. Es handelt sich diesbezüglich um eine Praxispräzisierung.
Art. 95
Es handelt sich um eine rein sprachliche Änderung. Leistungen werden erbracht und nicht erzielt. Dies gilt nur für die deutsche und französische Fassung.
Art. 97 Abs. 1, 3 und 4
Absatz 1: Betrifft nur den französischen und italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Absatz 3: Es wird auf den Kommentar zu Artikel 77 Absatz 3 verwiesen.
Absatz 4 entspricht der bisherigen Praxis und wird normstufengerecht in die Verordnung aufgenommen.
Art. 98 Abs. 2
Es wird auf den Kommentar zu Artikel 78 Absatz 3 verwiesen.
Art. 99a
Bisher war gestützt auf Artikel 100 die Regelung bei der Saldosteuersatzmethode massgebend für die Abrechnung der Bezugsteuer bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode, obwohl für die beiden Abrechnungsmethoden unterschiedliche Abrechnungsperioden gelten.