Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Steuerpflichtige Personen, die mit Pauschalsteuersätzen abrechnen, mussten die Bezugsteuer somit halbjährlich mit der ESTV abrechnen. Die Bezugsteuer soll jedoch nach Artikel 47 Absatz 1 MWSTG periodengerecht abgerechnet werden. Es braucht somit eine eigenständige Regelung für die vierteljährlich mit Pauschalsteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen.
Art. 107 Sachüberschrift und Abs. 1
Es handelt sich lediglich um eine Präzisierung, wonach diese Bestimmungen auch bei Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen gelten.
Art. 109
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 1 ist neu in Artikel 45a revMWSTG enthalten. Damit kann der bisherige Absatz 1 aufgehoben werden.
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 2 ist neu in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe d revMWSTG enthalten. Damit kann der bisherige Absatz 2 aufgehoben werden.
Art. 115 Abs. 1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 118 Abs. 1 Bst. c und d
Buchstabe c: Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Buchstabe d: In Erfüllung des Postulates 14.3015 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (Vereinfachte Erhebung der Mehrwertsteuer beim Import von Waren, System von Dänemark) wird die Bewilligung für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens neu bei regelmässigen Vorsteuerüberschüssen von mehr als 10 000 Franken pro Jahr aus der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen erteilt. Mit dieser Herabsetzung des Schwellenwerts von bisher 50 000 auf neu 10 000 Franken kann das Verlagerungsverfahren einem grösseren Kreis von steuerpflichtigen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Das mit Artikel 63 Absatz 1 MWSTG vom Gesetzgeber geforderte Vorliegen von "beachtlichen" Vorsteuerüberschüssen wird mit der genannten Herabsetzung erfüllt. Am Grundprinzip, wonach nur Unternehmen mit regelmässigen Vorsteuerüberschüssen aus Ein- und Ausfuhren, d.h. ohne Steuerzahllast gegenüber der ESTV, dieses Verfahren anwenden können, wird festgehalten.
Art. 121a
Inländische Unternehmen, die im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, die von der Steuer ausgenommen sind, sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, können aber darauf verzichten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Dies ist aus administrativen Gründen sinnvoll, weil sie keine Steuern auf dem Umsatz entrichten müssten und in aller Regel auch keine Vorsteuern geltend machen könnten. Dies soll im Sinne der Gleichbehandlung auch für steuerpflichtige Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland gelten, die im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen. So ist beispielsweise ein Unternehmen ohne Sitz oder Wohnsitz im Inland, das im Ausland 200 000 Franken steuerbare Umsätze erzielt und im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen in Höhe von 50 000 Franken erbringt, im Inland nach Artikel 10 revMWSTG zwar steuerpflichtig, gestützt auf Artikel 121a muss es sich aber nicht bei der ESTV anmelden. Dadurch wird sowohl für die Unternehmen wie auch für die Verwaltung administrativer Leerlauf vermieden (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Erbringen solche ausländischen Unternehmen aber mindestens eine steuerbare Leistung im Inland, müssen sie sich zwingend bei der ESTV als steuerpflichtige Person anmelden. In- und ausländische Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen.