Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 136a
Die EZV kann die zur Erhebung und zum Einzug der Steuer notwendigen Daten unmittelbar und selbständig abrufen, ohne jeweils eine spezielle Anfrage um entsprechende Auskunft an die ESTV richten zu müssen. Diese Befugnis war bisher in Artikel 139 enthalten. Nach den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung wird der Regelungsgehalt dieser Bestimmung auf Gesetzesstufe gehoben (Art. 76b Abs. 2 revMWSTG), da besonders schützenswerte Personendaten mittels Abrufverfahrens nur dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist. In Artikel 136a wird präzisiert, dass die ESTV den in der EZV mit der Erhebung und dem Einzug der Mehrwertsteuer oder der diesbezüglichen Durchführung von Straf- oder Administrativverfahren betrauten Personen die Daten gemäss Artikel 76a Absatz 3 MWSTG mittels Abrufverfahrens zugänglich macht.
Art. 137
Der neue Aufbau der Datenschutzbestimmungen im revMWSTG macht eine Neunummerierung sowie den Verweis auf die neue gesetzliche Bestimmung notwendig. Inhaltlich entspricht Artikel 137 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 dem bisherigen Artikel 138. Der im bisherigen zweiten Satz enthaltene Vorbehalt zugunsten des Steuergeheimnisses wird gestrichen, weil das Steuergeheimnis der Anbietepflicht zur Archivierung nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 19989 über die Archivierung (BGA) nicht entgegensteht.
Art. 138
Die Änderung betrifft die Neunummerierung sowie den Verweis auf die neue gesetzliche Bestimmung wegen des neuen Aufbaus der Datenschutzbestimmungen im revMWSTG. Die Auswertung des "Intranet-Angebotes" kann gestrichen werden, weil diese Thematik in der Verordnung vom 22. Februar 201210 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, geregelt ist. Art. 139 Der bisherige Artikel 139 kann aufgehoben werden, weil sein Regelungsgehalt neu in Artikel 136a enthalten ist.
Art. 144 Abs. 1 Bst. b
Durch diese Änderung wird die Übereinstimmung der Verordnungsbestimmung mit Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c revMWSTG hergestellt. Dies wird in der Praxis bereits heute so gehandhabt.
Art. 150
Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 151 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Absatz 1: Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz haben nicht mit denselben Ländern Gegenrechtserklärungen ausgetauscht. Die Mehrwertsteuer auf in der Schweiz oder in Liechtenstein bezogenen Leistungen wird deshalb von jenem Staat vergütet, in dem die jeweiligen Leistungen bezogen wurden. Es ist also in jedem der beiden Länder ein separater Vergütungsantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. In der Verordnung wird deshalb der Begriff „Inland“ durch „Schweiz“ ersetzt.
Absatz 2: Die Vergütung der Vorsteuern setzt wie bisher voraus, dass die antragstellende Person im Inland nicht steuerpflichtig ist, weshalb sie im Inland grundsätzlich keine Leistungen erbringen darf (Art. 151 Abs. 1). Bisher blieb der Anspruch auf Steuervergütung gewahrt, wenn die antragstellende Person ausschliesslich Beförderungen im Sinne von Artikel 23 Ab-