Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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Art. 60

Mit dem revidierten Mehrwertsteuergesetz ist der bisherige Artikel 60 auf Gesetzesstufe gehoben worden (Art. 29 Abs. 1bisrevMWSTG) und kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 62

Im bisherigen Absatz 1 wurde definiert, was ein Gebrauchtgegenstand ist. Da der Begriff des Gebrauchtgegenstandes in Artikel 28a revMWSTG nicht mehr vorkommt, kann Absatz 1 aufgehoben werden. Deshalb wird auch die Überschrift des Artikels geändert.

Die Änderung des bisherigen Absatzes 2 folgt aus Artikel 28a revMWSTG, nach dem das Kriterium "gebraucht" nicht mehr Voraussetzung für den Abzug der fiktiven Vorsteuer ist.

Art. 63

Die Änderung betrifft den Verweis auf die neue gesetzliche Bestimmung.

Absätze 1 und 3: Der bisher verwendete Begriff „fiktiver Vorsteuerabzug“ wird durch die neue gesetzliche Formulierung „Abzug einer fiktiven Vorsteuer“ ersetzt. Sodann wird der bisher verwendete Begriff „Gebrauchtgegenstand“ neu als „individualisierbarer beweglicher Gegenstand“ bzw. bloss als „Gegenstand“ bezeichnet.

Der bisherige Buchstabe c von Absatz 3 hatte bisher seine Berechtigung insbesondere wegen der Verkäufe von Kunstwerken durch deren Urheber oder Urheberin. Da für den Wiederverkauf von Kunstgegenständen wieder die Margenbesteuerung gilt, kann dieser Buchstabe aufgehoben werden. Im neuen Buchstaben c wird festgehalten, dass kein Abzug fiktiver Vorsteuern möglich ist, wenn es sich um Gegenstände nach Artikel 44 handelt, die zwar individualisierbar, aber steuerbefreit sind.

Absätze 2 und 4: Nachdem der Abzug einer fiktiven Vorsteuer beim Bezug von individualisierbaren beweglichen Gegenständen neu auf der Verwendungsseite keinerlei Einschränkungen mehr unterliegt, können die bisherigen Absätze 2 und 4 aufgehoben werden. Neu wird in Absatz 2 geregelt, in welchen Fällen der Abzug der fiktiven Vorsteuer möglich ist,

wenn Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben werden und darin Sammlerstücke nach Artikel 24a revMWSTG oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind.

Art. 64

Nachdem der Abzug einer fiktiven Vorsteuer beim Bezug von individualisierbaren beweglichen Gegenständen neu auf der Verwendungsseite keinerlei Einschränkungen mehr unterliegt, kann der bisherige Artikel 64 aufgehoben werden.

Art. 77 Abs. 2 Bst. e und 3

Absatz 2 Buchstabe e: Zunächst wird präzisiert, dass es ausschliesslich auf die steuerbaren Umsätze ankommt. Im von der Steuer ausgenommenen Bereich sind solche Beherr-

schungsverhältnisse unproblematisch, da bei effektiver Abrechnungsmethode kein Vorsteuerabzug möglich ist. Sodann hatte sich gezeigt, dass mit der bisherigen Regelung bestimmte Mutter-Tochter-Verhältnisse nicht erfasst werden konnten. Neu ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leitung besteht. Eine einheitliche Leitung liegt nicht nur vor, wenn die steuerpflichtigen Personen, die sich Leistungen erbringen, von einer weiteren Person beherrscht werden,

sondern auch für den häufigsten Fall, in dem eine der steuerpflichtigen Personen, die sich Leistungen erbringen, die andere Person beherrscht. Neu ist auch, dass die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an andere effektiv abrechnende steuerpflichtige Personen, die unter einheitlicher Leitung stehen, zusammengerechnet werden, um zu prüfen, ob mehr als die Hälfte des Umsatzes aus solchen Leistungen stammt.

In Absatz 3 wird zum einen neu eingefügt, dass keine Option für die Versteuerung der Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 revMWSTG möglich ist. Zum anderen wird die bis-