Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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Art. 122
Seit der Totalrevision des MWSTG im Jahre 2010 gilt im Bereich der Mehrwertsteuer die Beweismittelfreiheit (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Der Beweis eines für die Mehrwertsteuer relevanten Sachverhalts darf deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein bestimmtes Beweismittel vorhanden ist, wie beispielsweise das Vorliegen einer elektronisch signierten Rechnung. Hingegen ist es für den Nachweis eines Leistungsverhältnisses bzw. des Vorsteuerabzugsrechts (insb. im Rahmen einer Kontrolle der ESTV) in der Regel nötig, nachzuweisen, dass die vorgelegten Daten tatsächlich von der angegebenen Quelle (insb. vom Rechnungssteller) stammen und dass sie nicht verändert wurden. Artikel 122 beauftragt vor diesem Hintergrund das EFD, eine fakultativ einzuhaltende Detailregelung über die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Unterlagen aufzustellen. Wird diese Regelung eingehalten, so gilt die Vermutung, dass dadurch der Ursprung und die Unverändertheit der Daten nachgewiesen sind. Es handelt sich somit um eine „Save haven“-Regelung. Die Vermutung ist widerlegbar: Erachtet die ESTV den Ursprung und die Unverändertheit elektronischer Daten ausnahmsweise trotz der Einhaltung der Regelung des EFD nicht als nachgewiesen, so muss sie dies nachweisen.
Als "safe haven"-Regelung steht die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V) im Vordergrund.
Weiter wird das EFD prüfen, wie die geltende Praxis, wonach der Nachweis des Ursprungs und der Unverändertheit als erbracht angenommen werden, wenn die Grundsätze der Buchführung (Art. 957a des Obligationenrechts vom 30. März 19112; OR) und der Verordnung vom 24. April 20023 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) eingehalten sind, so klar geregelt werden kann, dass für die Unternehmen hinreichend Rechtssicherheit besteht. Die Schwierigkeit dabei ist, dass es der ESTV anlässlich einer Kontrolle kaum möglich ist, die ordnungsmässige Buchführungen nach OR und GeBüV abschliessend zu prüfen und zu bestätigen, weshalb erst vertieft geklärt werden muss, ob sich das Vorliegen dieses Kriteriums für die Anknüpfung konkreter Rechtsfolgen in einem Erlass eignet.
Durch den zweiten Satz der Bestimmung wird zudem ausdrücklich gesagt, dass es sich dabei bloss um eine von mehreren Möglichkeiten handelt, wie der Ursprung und die Unverändertheit von Daten nachgewiesen werden können. Wird die fakultative Regelung des EFD nicht oder nicht vollständig angewendet, so gilt allerdings die Vermutung (und damit die Beweislastumkehr) gemäss dem ersten Satz nicht. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall gegenüber der ESTV im Detail nachweisen, dass die ergriffenen Sicherheitsmassnahmen ausreichen.
Art. 123
Durch die neue Fassung von Artikel 122 kann der bisherige Artikel 123 aufgehoben werden.
Art. 124 Abs. 1
Die bisherige Bestimmung sieht vor, dass Belege der ESTV nur dann elektronisch übermittelt werden können, wenn die ESTV dies ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Diese Regelung ist nicht mehr zulässig und muss daher aufgehoben werden. Künftig können alle Eingaben bei der ESTV elektronisch eingereicht werden. Die Änderung ergibt sich aus dem Auslaufen einer Übergangsfrist: Auf das Mehrwertsteuerverfahren ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 19684 (VwVG) anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Nach Artikel 21a Absatz 1 VwVG können Eingaben den Behörden elektronisch übermittelt werden. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des VwVG vom 17. Juni 2005, mit der Artikel 21a VwVG eingeführt wurde, konnte der Bundesrat bis Ende 2016 die Mög-
1 SR 641.201.511
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