Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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tigen eintragen zu lassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich der Steuerpflicht gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a revMWSTG für Lieferungen von Gegenständen vom Ausland ins Inland durch die „Unterstellungserklärung Ausland“ zu unterstellen.
Absatz 2: Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b revMWSTG erfüllt, gilt die Verschiebung des Leistungsortes ins Inland nicht nur für den Leistungsort von solchen an sich einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen, sondern generell für sämtliche Lieferungen dieses Unternehmens vom Ausland ins Inland. Das ausländische Unternehmen muss die Einfuhr im eigenen Namen vornehmen und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
veranlagt die Einfuhrsteuer bei ihm. Im Gegenzug kann es grundsätzlich den Vorsteuerabzug für den Einfuhrsteuerbetrag vornehmen. Andernfalls käme es zu einer doppelten Steuerbelastung des inländischen Lieferungsempfängers einerseits durch die EZV sowie andererseits durch das ausländische Unternehmen. Mit Absatz 2 wird dies vermieden.
Keine Auswirkung hat Absatz 2 auf solche Unternehmen, die im Zeitpunkt der Einfuhr bereits über eine "Unterstellungserklärung Ausland" gemäss Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a revMWSTG verfügen.
Absatz 3: Wird der jährliche Umsatz von 100 000 Franken mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen nicht mehr erreicht, kann das im Ausland ansässige Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) per Ende der laufenden Steuerperiode mitteilen, dass es im folgenden Jahr auf die Versteuerung der grenzüberschreitenden Lieferungen verzichten wird. In diesem Falle liegt der Lieferungsort dieser Kleinsendungen ab dem Beginn des Folgejahres wieder im Ausland. Ist das Unternehmen nicht noch aus einem anderen Grunde im Inland steuerpflichtig (Art. 10 revMWSTG), wird es gestützt auf diese Mitteilung aus dem Register der steuerpflichtigen Personen gelöscht. Erfolgt jedoch keine Mitteilung, bleibt das Unternehmen steuerpflichtig und muss sämtliche grenzüberschreitenden Lieferungen der inländischen Kundschaft mit Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Bst. h
Betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 6a Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 8
Absatz 1 kann aufgehoben werden, weil der für die Steuerpflicht notwendige Inlandbezug neu auf Gesetzesstufe geregelt ist (Art. 10 Abs. 1 revMWSTG).
Absatz 2: Aus Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a revMWSTG geht klar hervor, dass mit der Verwendung der „Unterstellungserklärung Ausland“ der Ort der Lieferung ins Inland verlegt wird und die Lieferung damit als im Inland erbracht gilt. Folglich kann der bisherige Absatz 2, der dies auf Verordnungsstufe festhielt, aufgehoben werden.
Art. 9
Der bisher in Artikel 9 enthaltene Grundsatz, wonach das Erwerben, Halten und Veräussern von qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Artikel 29 Absätze 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellen, ist mit Artikel 10 Absatz 1terrevMWSTG neu auf Gesetzesstufe gehoben worden. Der bisherige Artikel 9 kann deshalb aufgehoben werden.
Der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 11 ist systematisch richtig im neuen Artikel 9 wiedergegeben. Zudem ist dieser Artikel an die Änderungen im revidierten Mehrwertsteuergesetz angepasst worden. Der bisherige Artikel 11 kann deshalb aufgehoben werden.
Absätze 1 und 2: Die Befreiung von der Steuerpflicht bezweckt, kleine Unternehmen administrativ zu entlasten. Steht bei einem im Inland ansässigen Unternehmen bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit beziehungsweise bei deren Auswei-