Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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herige Praxis zu den Folgen einer nicht zugelassenen Option ausdrücklich in der Verordnung geregelt. Wer Leistungen freiwillig versteuert, obwohl dies nach diesem Absatz nicht zulässig ist, muss die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer an die ESTV abliefern. Der Saldosteuersatz kann hier also nicht angewendet werden. Nicht abzuliefern ist die Steuer nur dann,

wenn entweder die fehlerhafte Rechnung durch eine Rechnung ohne Ausweis der Steuer ersetzt wird oder wenn die leistungserbringende Person nachweisen kann, dass die leistungsempfangende Person keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat.

Art. 78 Abs. 3

Eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG hat auch eine Änderung der Saldosteuersätze zur Folge. Bisher war in solchen Fällen gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 MWSTG ein vorzeitiger Wechsel zur Saldosteuersatzmethode möglich. Mit der Änderung in Artikel 115 Absatz 1 revMWSTG ist ein vorzeitiger Wechsel zur Saldosteuersatzmethode nur noch dann möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der betreffenden Branche bzw. Tätigkeit von sich aus ändert. Denn durch die Anpassung der Saldosteuersätze bei Steuersatzänderungen ergibt sich für die betroffenen steuerpflichtigen Personen keine Besser- oder Schlechterstellung gegenüber effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen.

Art. 79 Abs. 3

Seit Einführung der Mehrwertsteuer werden bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern vorgenommen. Dies ist unbestritten, solange die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person nicht ändert. Werden jedoch unbewegliche Gegenstände, die bis zum Wechsel ganz oder teilweise im steuerbaren Bereich verwendet wurden, ab dem Wechsel ausschliesslich oder zu einem höheren Anteil für von der Steuer ausgenommene Zwecke bzw. nicht mehr oder zu einem tieferen Anteil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet, dann ist zu prüfen, ob Korrekturen nach Artikel 93 vorzunehmen sind.

Werden das Warenlager, die Betriebsmittel und die Anlagegüter ab dem Wechsel in einem höheren Mass für steuerbare Tätigkeiten verwendet, erfolgen hingegen keine Korrekturen, denn bei Anwendung der Saldosteuersätze sind die Gegenstände grundsätzlich steuerbelastet.

Art. 81 Abs. 5

Auch beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode sind keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern nötig, wenn keine Nutzungsänderung erfolgt. Werden jedoch Warenlager, Betriebsmittel oder Anlagegüter, die bis zum Wechsel ganz oder teilweise im von der Steuer ausgenommenen Bereich bzw. nicht oder nur teilweise im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wurden, ab dem Wechsel ganz oder zu einem höheren Anteil für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke eingesetzt, kann eine Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG vorgenommen werden.

Werden das Warenlager, die Betriebsmittel und die Anlagegüter ab dem Wechsel hingegen in einem geringeren Mass für Tätigkeiten verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, unterbleiben Korrekturen, da bei Anwendung der Saldosteuersätze die Gegenstände grundsätzlich steuerbelastet sind.

Art. 82 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

Absatz 2 Einleitungssatz: Weder die Umstellung des Satzes noch die Ergänzung, dass die Korrektur zum bei der Nutzungsänderung aktuell geltenden Normalsatz erfolgt, führen zu einer Änderung der Praxis. Schon bisher wurde die Bestimmung so ausgelegt. Die Änderung dient also lediglich der Verdeutlichung und damit der Rechtssicherheit.