Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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gänzend wird erwähnt, welche Zusatzanforderungen an die Aufzeichnungen gestellt werden, wenn Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben werden.

Art. 50a

Die Medienwelt befindet sich schon seit längerer Zeit im Umbruch. Immer häufiger werden Zeitungen und Zeitschriften auch oder sogar ausschliesslich in elektronischer Form angeboten. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, werden gedruckte und elektronische Zeitungen und Zeitschriften hinsichtlich des Steuersatzes gleich behandelt. Wie die gedruckten Zeitungen und Zeitschriften werden auch die elektronischen Ausgaben zum reduzierten Satz besteuert. Für die Definition von elektronischen Zeitungen und Zeitschriften können die für gedruckte Zeitungen und Zeitschriften geltenden Formalien wie z. B. die fortlaufende Nummerierung nicht herangezogen werden (Art. 50). Online-Ausgaben von Tageszeitungen werden nämlich laufend aktualisiert, oft sogar mehrmals täglich.

Für die mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation spielt es keine Rolle, ob die Zeitungen und Zeitschriften ausschliesslich elektronisch erscheinen oder ob neben der elektronischen Ausgabe auch eine gedruckte Ausgabe erscheint. Massgebend ist vielmehr, dass die elektronischen Zeitungen und Zeitschriften im Wesentlichen dieselbe Funktion wie die gedruckten Zeitungen und Zeitschriften erfüllen, nämlich u.a. laufend über Wissenswertes orientieren oder der Unterhaltung dienen. Dies setzt eine periodische Aktualisierung des Inhalts voraus. Der reduzierte Steuersatz gilt somit beispielsweise für E-Paper-Versionen und kostenpflichtige Online-Ausgaben von Tageszeitungen oder Zeitschriften wie auch für die vom Herausgeber eines solchen Medienproduktes angebotene Archivsuche. Steht jedoch der entgeltliche Zugang zu einer Datenbank mit zahlreichen Publikationen im Vordergrund und ist die Möglichkeit eines Zugriffs auf aktuelle Zeitungen und Zeitschriften bloss eine der angebotenen Leistungen, handelt es sich um den Zugang zu einer elektronischen Bibliothek, der der Steuer zum Normalsatz unterliegt. Ebenso zum Normalsatz steuerbar sind für die Kundschaft individuell aufbereitete Pressespiegel, sofern es sich nicht bloss um gestützt auf einen Algorithmus individualisierte Inhalte handelt.

Videos und Filme sind keine elektronischen Zeitungen und Zeitschriften. Dies wird mit den Begriffen „text- und bildbasiert“ deutlich gemacht, die auf Videos und Filme nicht zutreffen. Das Zurverfügungstellen von Videos und Filmen untersteht deshalb dem Normalsatz. Sind Videos und Filme aber im Online-Angebot der Zeitungen und Zeitschriften integriert, schadet dies der Unterstellung unter den reduzierten Satz dann nicht, wenn sie eine bloss untergeordnete Rolle spielen.

Die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften auf Datenträgern wie CDs, DVDs, USB-Sticks untersteht dem reduzierten Steuersatz. Hörzeitungen und –zeitschriften, die auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden, unterliegen dem reduzierten Satz, wenn sie inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Bei Hörzeitungen und –zeitschriften handelt es sich unter anderem auch um Produkte für sehbehinderte Personen.

Art. 51a

Der zunehmenden Digitalisierung der Medienwelt wird auch mit der Unterstellung der elektronischen Bücher (E-Books) unter den reduzierten Steuersatz Rechnung getragen. Zum einen wird die bisherige ungleiche steuerliche Behandlung zwischen Druck- und digitaler Version eines Buches soweit als möglich beseitigt und zum andern wird eine Gleichstellung der elektronischen Bücher mit elektronischen Zeitungen und Zeitschriften erreicht, die neu ebenfalls dem reduzierten Steuersatz unterliegen (Art. 50a).

Für die Definition von E-Books können die für gedruckte Bücher geltenden Formalien wie Buch-, Broschüren- oder Loseblattform einerseits oder der Mindestumfang von 16 Seiten andererseits (Art. 51) nicht herangezogen werden. ePUB-Formate, wie sie für elektronische Bücher gängig sind, verfügen regelmässig über keine fixen Seitenzahlen. Lediglich das Lesegerät des Benutzers definiert Seitenzahlen, wobei diese je nach Funktionsweise des Le-