Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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dessteuer, Stempelabgabe, Verrechnungssteuer und Wehrpflichtersatzabgabe). Sie ist für dessen Entwicklung, Unterhalt und den sicheren Betrieb verantwortlich. Mit entsprechenden technischen Mitteln werden die einzelnen Berechtigungen gemäss der jeweiligen Rolle der Mitarbeitenden erteilt und die Datenschutzanforderungen erfüllt.
In der künftigen Datenbearbeitungsverordnung der ESTV wird generell die Bearbeitung von Personendaten mittels Informationssystemen geregelt werden, welche die ESTV für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den verschiedenen Bundessteuergesetzen betreibt.
Art. 133a
Die bisherige Sachüberschrift „Zweck der Datenbearbeitung und Art der Daten“ wird durch „Datenkategorien“ ersetzt, wie sie in Artikel 76a Absatz 3 revMWSTG aufgeführt sind. Da der Zweck der Datenbearbeitung mit Artikel 76a Absatz 2 revMWSTG neu auf Gesetzesstufe geregelt ist, muss er in der Verordnung nicht mehr aufgeführt werden. Weiter wird neu auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen Artikel 76a Absätze 1 und 3 sowie 76d Buchstaben b und c revMWSTG verwiesen, die Artikel 133a konkretisiert.
Entsprechend den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung darf die ESTV nicht beliebige Informationen erfassen. Notwendig ist vielmehr eine zweckbezogene Eingrenzung auf für die Steuererhebung, den Steuerbezug, die administrativen Verfahren (Verwaltungs- und Steuerjustizverfahren) und die strafrechtliche Verfolgung sowie für die Verhängung von Sanktionen unerlässliche Daten (Art. 4 Abs. 3 DSG). Ferner muss für die betroffene Person erkennbar sein, ob und wann Daten, die sie betreffen, gegenwärtig oder in Zukunft beschafft werden und insbesondere muss sie den Zweck der Datenbearbeitung kennen (Art. 4 Abs. 4 DSG). Im bisherigen Recht war von „Daten und Informationen“ die Rede. Der Begriff Informationen kann jedoch gestrichen werden, weil der Ausdruck „Personendaten (Daten)“ gemäss Artikel 3 Buchstabe a DSG sämtliche Angaben umfasst, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Es ist nicht ausschlaggebend, auf welchem Datenträger (elektronisch oder Papier) die Daten gespeichert sind bzw. in welcher Form sie gespeichert werden.
Bei Verdacht auf Widerhandlungen gemäss Buchstabe h wird in der Regel eine Revisionsmeldung ausgestellt. Beispielsweise meldet ein Kanton der ESTV, wenn sie ein Unternehmen betreffend Schwarzarbeit untersucht und mehrwertsteuerrelevante Sachverhalte festgestellt hat. Weiter fallen darunter Meldungen, die innerhalb der ESTV erfolgen, so beispielsweise, wenn im Rahmen der Steuerkontrolle eines Unternehmens Sachverhalte festgestellt werden, die eine Kontrolle eines anderen Unternehmens notwendig machen.
Art. 134
Der bisherige Artikel 134 hat rein deklaratorische Funktion und kann deshalb aufgehoben werden. Die verantwortlichen Bundesorgane müssen nämlich VDSG die technischen und organisatorischen Massnahmen treffen und die Systeme insbesondere gegen unbefugtes Ändern schützen (Art. 20 in Verb. mit Art. 8 -10 ff. VDSG).
Der neue Aufbau der Datenschutzbestimmungen im revMWSTG macht eine Neunummerierung sowie den Verweis auf die neue gesetzliche Bestimmung notwendig. Inhaltlich entspricht Artikel 134 vollumfänglich dem bisherigen Artikel 136.
Art. 135
Verordnungsbestimmungen sind jeweils aufsteigend nach dem Verweis auf das zugrundeliegende Gesetz angeordnet. Der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 135 ist neu in Artikel 131a enthalten, weshalb der bisherige Artikel 135 aufgehoben werden kann.
Art. 136
Der bisherige Artikel 136 kann aufgehoben werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 134).