Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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lichkeit, Eingaben elektronisch einzureichen, einschränken. Nach dem Ablauf dieser Übergangsfrist gibt es keine Ausnahmen von dieser Möglichkeit mehr.
Art. 125
Durch die neue Fassung von Artikel 122 kann der bisherige Artikel 125 aufgehoben werden.
Art. 131
Verordnungsbestimmungen sind jeweils aufsteigend nach dem Verweis auf das zugrundeliegende Gesetz angeordnet. Der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 131 ist neu in Artikel 133a enthalten, weshalb der bisherige Artikel 131 aufgehoben werden kann.
Art. 131a
Der neue Aufbau der Datenschutzbestimmungen im revMWSTG bedingt neu den Verweis auf Artikel 76 Absatz 1 revMWSTG. Inhaltlich entspricht Artikel 131a vollumfänglich dem bisherigen Artikel 135.
Absatz 3: Betrifft nur den italienischen Text (sprachliche Präzisierung).
Art. 132 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
In der Sachüberschrift und in Absatz 2 werden neu die Ausdrücke „und Informationen“ gestrichen, weil „Personendaten (Daten)“ gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz (DSG) alle Angaben umfassen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Es ist zudem nicht ausschlaggebend, auf welchem Datenträger (elektronisch oder Papier) die Daten gespeichert sind oder in welcher Form sie gespeichert werden. Weiter wird auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen von Artikel 76 Absatz 1 und Artikel 76a Absätze 1 und 2 revMWSTG verwiesen. Ausserdem werden die Begriffe „erstellen und aufbewahren“ in Absatz 2 durch den Ausdruck „bearbeiten“ ersetzt, da dieser gemäss Artikel 3 Buchstabe e DSG jeden Umgang mit Personendaten umfasst, namentlich auch das Erheben, Aufbewahren und Verwenden von Daten.
Ferner kann der letzte Satzteil des bisherigen Absatzes 2 gestrichen werden, weil schon die Artikel 57h ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 (RVOG) in Verbindung mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen verlangen, dass Daten jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können. So wird in der Verordnung vom 9. Dezember 20117 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV) vorgeschrieben, dass der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) die Sicherstellung der integralen Informationssicherheit voraussetzt (Art. 6 BinfV). Ferner sind die Verwaltungseinheiten für den Schutz ihrer IKT-Systeme und –
Anwendungen und ihrer Daten (Schutzobjekte) verantwortlich (Art. 10 BinfV). Weiter müssen die verantwortlichen Bundesorgane gemäss der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) die technischen und organisatorischen Massnahmen treffen und die Systeme insbesondere gegen unbefugtes Ändern schützen (Art. 20 in Verb. mit Art. 8 -10 ff. VDSG).
Der bisherige Absatz 3 hat rein deklaratorische Funktion und kann ersatzlos gestrichen werden.
Art. 133
Diese Anpassung liegt in der neuen IT-Landschaft der ESTV begründet. Die ESTV betreibt einen Informationssystem-Verbund für mehrere Steuerarten (Mehrwertsteuer, Direkte Bun-