Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG. Als solche gelten geistige Schöpfungen der Kunst, die sich in körperlicher Form manifestieren und ohne Hilfsmittel wie Abspiel- oder Projektionsgeräte betrachten lassen. Videoinstallationen und Audiokunstwerke sind demgegenüber reine "geistige" Kunstwerke, die mit Ausnahme des Datenträgers keine körperlichen Elemente aufweisen. Der Begriff der Kunstgegenstände orientiert sich an der aktuellen Praxis der ESTV. In diesem Sinne sind die vom Künstler oder von der Künstlerin persönlich geschaffenen Gemälde (Bst. a) lediglich beispielhaft aufgezählt. Es können z. B. auch gesprayte Bildwerke darunter subsumiert werden. Den Originalstichen etc. (Bst. b) gleichgestellt sind Serigrafien (Siebdrucke), für die der Künstler oder die Künstlerin geschnittene Schablonen verwendete oder das Bild mit Fett-Tusche, Lithografiekreide oder gelösten Druckfarben auf das Sieb zeichnete. Sie gelten ebenfalls als Kunstgegenstände, sofern die Anzahl Abzüge 250 Exemplare nicht übersteigt und diese vom Künstler oder von der Künstlerin unterzeichnet und nummeriert sind. Dies entspricht der bei der Einfuhr von Kunstgegenständen geltenden Regelung. Unter die Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Bst. c) fallen unter den gegebenen Voraussetzungen auch zusammengesetzte Kunstwerke. Fotografien (Bst. g) werden heutzutage nicht mehr nur abgezogen, sondern auf verschiedene Materialien gedruckt. Auch sie gelten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, als Kunstgegenstände. Buchstabe h soll als Auffangbestimmung dienen für weitere in den Buchstaben a – g nicht genannte bewegliche körperliche Werke von Urhebern im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG.

Der Absatz 2 ist im Vergleich zur Regelung in Artikel 11 aMWSTGV aufgrund der neuen Begriffsumschreibung der der Margenbesteuerung unterliegenden Gegenstände – mit Sammlerstücken als Oberbegriff – umformuliert worden. Danach können Kunstgegenstände im Sinne von Absatz 1 nun, wenn sie über 100 Jahre alt sind, auch unter Absatz 2 subsumiert werden.

Beispiele von übrigen Gegenständen, die nebst Kunstgegenständen und Antiquitäten als Sammlerstücke gelten, sind in Absatz 3 aufgeführt. Die Auflistung ist nicht abschliessend, um dem neu offen gehaltenen Oberbegriff „Sammlerstücke“ Rechnung zu tragen.

Art. 48c

Absätze 1 und 2: Die Bestimmung entspricht dem seinerzeitigen Artikel 13 Absätze 1 und 2 aMWSTGV mit lediglich sprachlichen Änderungen und Anpassungen. Hat der Wiederverkäufer oder die Wiederverkäuferin Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis erworben und will er oder sie die Margenbesteuerung anwenden, so hat er oder sie das gesamte Paket mit dem System der Margenbesteuerung abzurechnen. Die Deklaration der Entgelte aus dem Wiederverkauf dieser Gegenstände muss in derjenigen Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der diese Entgelte erzielt werden. Mehrwertsteuer aus dem Wiederverkauf ist hingegen erst ab derjenigen Periode geschuldet, in welcher der aus dem Wiederverkauf erzielte Umsatz den Gesamtankaufspreis übersteigt und nur auf dem den Gesamtpreis übersteigenden Teil.

Absatz 3: Insbesondere bei Wohnungsräumungen kann es vorkommen, dass sowohl Sammlerstücke nach Artikel 48b als auch sonstige Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben werden. Die Margenbesteuerung kann gemäss Gesetz aber nur auf Sammlerstücke Anwendung finden. Ist der Anteil am Ankaufspreis, der auf die Sammlerstücke entfällt, nicht ermittelbar, kann die steuerpflichtige Person die Margenbesteuerung demnach nicht anwenden und die Regelbesteuerung kommt zum Tragen. Weist sie hingegen mit geeigneten Dokumenten die Ankaufspreise der im Gesamtpaket enthaltenen Sammlerstücke plausibel nach, kann ein herabgesetzter Gesamtpreis für die der Margenbesteuerung unterliegenden Gegenstände als neue Bemessungsgrundlage festgelegt werden.

Art. 48d

Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung entspricht sinngemäss dem bisherigen Artikel 64 (Aufzeichnungspflicht für Gebrauchtgegenstände beim Abzug einer fiktiven Vorsteuer). Er-