Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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Art. 40

Die Änderung in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 2 revMWSTG macht Artikel 40 gegenstandslos.

Art. 45 Abs. 3 und 3bis

Absatz 3 und der neue Absatz 3bisentsprechen der bisherigen Praxis. Zur besseren Verständlichkeit wurde der bisherige Absatz 3 jedoch umformuliert und in zwei Absätze aufgeteilt. Der neue Absatz 3 hält fest, dass die steuerpflichtige Person für die Umrechnung von ausländischer Währung in Schweizer Franken wählen muss, ob sie auf den Monatsmittelkurs oder auf den Devisen-Tageskurs (Verkauf) abstellen will. Diese Wahl gilt sowohl für die Umsätze aus erbrachten Leistungen als auch für die Bezüge von Leistungen. Massgebend sind jeweils die von der ESTV veröffentlichten Kurse, wobei der Devisen-Tageskurs (Verkauf)

mittels Link auf die Webseite der EZV publiziert wird. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die vom Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin in Schweizer Franken umgerechneten Umsatzsteuern und die vom Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin abziehbaren Vorsteuern weitgehend übereinstimmen. Da die ESTV nicht für alle Währungen Kurse publiziert, hält Absatz 3bisfest, dass in diesem Fall der veröffentlichte Devisen-

Tageskurs (Verkauf) einer inländischen Bank zu verwenden ist.

Vorbehalten bleibt wie bis anhin für steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, die Verwendung des internen Konzernumrechnungskurses, der dann sowohl für die konzerninternen Leistungen als auch im Verhältnis zu Dritten anzuwenden ist (Art. 45 Abs. 4).

Art. 48a

Grundsätzlich weist der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die Mehrwertsteuer gegenüber dem Kunden oder der Kundin aus (Art. 26 Abs. 2 Bst. f MWSTG). Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 MWSTG vornehmen kann. Bei der Margenbesteuerung gemäss Artikel 24a revMWSTG bildet jedoch die Marge (Verkaufspreis abzüglich Ankaufspreis) die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer. Dies schliesst aber den Ausweis der Mehrwertsteuer namentlich in Verträgen, Rechnungen und Quittungen aus, da andernfalls Steuer vom Kunden oder der Kundin als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könnte, die vom Leistungserbringer oder von der Leistungserbringerin gar nicht mit der ESTV abgerechnet wird.

Art. 48b

Vorbemerkungen zu den Absätzen 1 bis 3: Die Margenbesteuerung kann nur bei individualisierbaren (Bezugs- und Verkaufskontrolle erforderlich [vgl. Art. 48d]) beweglichen Gegenständen angewendet werden, deren Preis sich grundsätzlich nach dem Affektions- bzw.

Liebhaberwert für den Sammler oder die Sammlerin und nicht nach ihrem Gebrauchswert bestimmt (Sammlerstücke). Zu denken ist hierbei zum Beispiel an Prototypen von Personal-Computern aus verschiedenen Dekaden, welche ein IT-Unternehmen anschafft, um diese als „Ahnengalerie“ in seiner Eingangshalle auszustellen. Im Gegensatz zu neuen Personal-Computern, welche für die tägliche Arbeit und somit produktiv eingesetzt werden können,

müssen sich die Preise der Prototypen nicht an ihrem Gebrauchswert für das IT-

Unternehmen messen. Da sie nicht mehr produktiv einsetzbar sind, ist der dafür entrichtete Preis regelmässig der Affektionswert. Bei Kunstgegenständen und Antiquitäten gemäss den Absätzen 1 und 2 handelt es sich von Gesetzes wegen per se um Sammlerstücke.

Die Absätze 1 – 3 umschreiben konkret, welche Gegenstände unter den Begriff Sammlerstücke fallen. Die Aufzählung basiert weitgehend auf dem seinerzeitigen Artikel 11 aMWSTGV bzw. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Anhang IX zu Artikel 311 Absatz 1 Nummern 2, 3 und 4), wird jedoch neu nicht mehr abschliessend formuliert. Der Begriff der Kunstgegenstände in Absatz 1 ist weiter gefasst als im seinerzeitigen Artikel 11 aMWSTGV und umfasst sämtliche beweglichen körperlichen Werke von Urhebern im Sinne