Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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satz 2 Ziffern 5-7 MWSTG (Art. 151 Abs. 2 Bst. a) oder Dienstleistungen, die der Bezugsteuer unterliegen (Art. 151 Abs. 2 Bst. b) erbrachte. Neu bleibt der Anspruch auf Steuervergütung gewahrt, wenn die antragstellende Person im Inland ausschliesslich von der Steuer befreite Leistungen erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b revMWSTG i.V.m. Art. 23 und 107
MWSTG sowie Art. 41–44 und 144). Die Möglichkeiten zur Anwendung des Vergütungsverfahrens werden also ausgedehnt.
Art. 153 Abs. 1 und 2
Absatz 1: Zur Änderung im ersten Satz siehe Erläuterungen zu Artikel 151 Absatz 1. Sätze 2 und 3: Werden Rechnungen ohne Steuerausweis eingereicht, ist keine Vergütung möglich. Ist in einer Rechnung ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, vergütet die ESTV die Steuer nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Rechnungen vom inländischen Leistungserbringer nachträglich korrigiert werden können und es so via Korrektur in dessen Abrechnung zu einer doppelten Rückvergütung kommen würde.
Beispiel: Das Hotel Alpenglück stellt der Medizin AG aus Salzburg (A) die Hotelübernachtung fälschlicherweise zu 8 % statt zu 3,8 % in Rechnung. Eine Vergütung ist nur auf den 3,8 % möglich, da die Medizin AG vom Hotel eine Korrektur der Rechnung und die Rückerstattung der zu viel bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und das Hotel seine Abrechnung mit der ESTV abändern kann.
Absatz 2: Die Ersetzung des Begriffs „Inland“ durch „Schweiz“ erfolgt aus den in den Erläuterungen zu Artikel 151 Absatz 1 dargelegten Gründen.
Art. 158
Artikel 158 konkretisiert Artikel 57e Absatz 1 RVOG, der eine Höchstzahl von 15 Mitgliedern für eine ausserparlamentarische Kommission vorsieht. Das Konsultativgremium soll sich wie bisher aus 14 Mitgliedern zusammensetzen. Der Chef der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV war bisher das 15. Mitglied, was mit der Änderung von Artikel 109 Absatz 1
revMWSTG entfällt. Es wird bewusst darauf verzichtet zu konkretisieren, wie die einzelnen im Gesetz genannten Interessengruppen vertreten sein sollen. Da bereits aufgrund des RVOG bei der Zusammensetzung des Konsultativgremiums Geschlecht, Sprache und regionale Herkunft beachtet werden müssen, sollen nicht zusätzliche zwingende Kriterien die Suche nach geeigneten Personen weiter einengen.
Auf den übrigen Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1-3 kann ersatzlos verzichtet werden: Die im Konsultativgremium vertretenen Branchen sind in Artikel 109 revMWSTG genannt und bedürfen keiner weiteren Umschreibung in der MWSTV. Da der Chef oder die Chefin der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV nicht mehr Mitglied des Konsultativgremiums ist, bedarf es keiner diesbezüglichen Regelungen mehr (bisheriger Absatz 2). Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 wurde mit den notwendigen Anpassungen in Artikel 159 Absatz 1bisverschoben.
Art. 159 Abs. 1bisund 2
Absatz 1bis: Angehörige der Bundesverwaltung sind seit der Änderung von Artikel 109 Absatz 1 revMWSTG im Rahmen der Teilrevision des MWSTG nicht mehr Mitglieder des Konsultativgremiums, wie dies grundsätzlich auch von Artikel 57e Absatz 3 RVOG vorgesehen ist. Nach wie vor nehmen aber Vertreter der ESTV an den Sitzungen des Konsultativgremiums teil. Einerseits um Fragen zu klären und andererseits um die Empfehlungen des Konsultativgremiums an die ESTV entgegenzunehmen. Wie bisher können je nach Bedarf und Komplexität der Sach- und Rechtsfragen auch weitere Personen aus der Bundesverwaltung oder von ausserhalb beigezogen werden. Auf eine ausdrückliche Erwähnung in der Verordnung wird jedoch verzichtet.
Absatz 2: Zu den Sekretariatsarbeiten zählen insbesondere die Organisation von Terminen und Sitzungen sowie das Zustellen von Unterlagen und das Verfassen von Protokollen der Sitzungen des Konsultativgremiums. Nach Möglichkeit wird auch Unterstützung beim Ver-