Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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Absatz 2 Buchstabe b: Sodann ist eine Belastung immer nötig, wenn die mit Saldosteuersätzen abrechnende Person einen unbeweglichen Gegenstand im Rahmen des Meldeverfahrens von einer effektiv abrechnenden Person erworben hatte. Ein solcher unbeweglicher Gegenstand ist in diesem Fall nämlich genauso steuerentlastet, wie wenn er mit Steuer übernommen und durch Vornahme des Vorsteuerabzugs entsteuert worden wäre. Es handelt sich bei der Anpassung lediglich um eine Präzisierung der Praxis, mit der allfälligen Missverständnissen vorgebeugt werden soll.

Art. 83 Abs. 1 Einleitungssatz

Bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode sind Vorleistungen und Investitionen der steuerpflichtigen Person grundsätzlich immer mit Steuer belastet, da kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Wird hingegen ein Gesamt- oder Teilvermögen mit Meldeverfahren von einer effektiv abrechnenden Person übernommen, dann ist das übernommene Vermögen steuerbefreit. Verwendet die mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person das Vermögen ganz oder teilweise für eine ausgenommene oder nicht unternehmerische Tätigkeit, so ist darauf Eigenverbrauch im Sinn von Artikel 31 MWSTG unter Berücksichtigung von Artikel 38 Absatz 4 MWSTG geschuldet. Neu wird präzisiert, dass diese Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn die Nutzungsänderung unmittelbar nach der Übernahme des Vermögens erfolgt. Erfolgt die Nutzungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt, so ist Artikel 93 zu beachten.

Art. 86 Abs. 1 Bst. b

Schon bisher wurde die Bestimmung so ausgelegt, dass ausschliesslich auf die Umsätze aus steuerbaren Leistungen abzustellen ist. Alles andere würde auch keinen Sinn machen. Diese Änderung führt also zu keiner Änderung der Praxis.

Art. 88 Abs. 1 und 2

Durch die Einfügung eines zweiten Absatzes wird der bisherige Text zum Absatz 1. Mit Absatz 2 wird die bestehende Praxis, wonach bei Leistungskombinationen der höhere Saldosteuersatz zur Anwendung kommt, wenn die Leistungen alle dem gleichen Steuersatz unterliegen, aus Gründen der Rechtssicherheit in der Verordnung festgeschrieben. Wie bisher steht es der steuerpflichtigen Person jedoch frei, auf sachgerechte Art nachzuweisen, welche Anteile der Gesamtleistung auf die einzelnen Leistungen entfallen. In diesem Fall können die einzelnen Leistungen mit unterschiedlichen Saldosteuersätzen abgerechnet werden.

Art. 89 Abs. 3

Absatz 3: Es wird auf den Kommentar zu Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b verwiesen.

Art. 90 Abs. 2 und 2bis

Absatz 2: Während im bisherigen Recht der Abzug der fiktiven Vorsteuer nur möglich war, wenn die Lieferung des individualisierbaren gebrauchten Gegenstandes an einen Empfänger oder eine Empfängerin im Inland erfolgte, ist dies neu nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b revMWSTG auch dann zulässig, wenn die Lieferung direkt ins Ausland erfolgt. Dementsprechend wird auch beim Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen keine solche Einschränkung mehr gemacht. Gleich bleibt jedoch, dass das Verfahren bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen systembedingt nur anwendbar ist,

wenn ein Wiederverkauf eines individualisierbaren beweglichen Gegenstandes erfolgt.

Bisher war nach Praxis der ESTV das Verfahren zur Abgeltung der fiktiven Vorsteuer in all jenen Fällen nicht anwendbar, in denen nach Artikel 63 Absatz 3 der Abzug fiktiver Vorsteuern bei effektiver Abrechnungsmethode ausgeschlossen war. Dies hat sich als zu weit gehende Einschränkung herausgestellt. Ausgeschlossen sein soll das Verfahren nur dann,