Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Arbeitslosenversicherung sowie Familienzulagen. Die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger ist damit neu auf Gesetzesstufe geregelt. Die beispielhafte Nennung einzelner Versicherungszweige in der Mehrwertsteuerverordnung ist folglich nicht mehr erforderlich. Deshalb kann der bisherige Artikel 37 aufgehoben werden.
Art. 38
Der bisherige Artikel 38 kann aufgehoben werden, da sein Regelungsgehalt auf Gesetzesstufe gehoben worden ist; die Absätze 1 und 3 in Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 Buchstabe a revMWSTG und der Absatz 2 in Artikel 21 Absatz 6 revMWSTG.
Absatz 1: Ob die privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft direkt im Besitz des Gemeinwesens ist oder ob der Besitz indirekt, d.h. über eine im Besitz des Gemeinwesens befindliche privat- oder öffentlich-rechtliche Gesellschaft gegeben ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass weder andere Gemeinwesen noch Private an der Gesellschaft beteiligt sind.
Absatz 2: Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt analog auch für die Anstalten und Stiftungen, an deren Gründung das Gemeinwesen direkt oder indirekt beteiligt war. Auch hier ist entscheidend, dass weder andere Gemeinwesen noch Private an der Gründung beteiligt waren.
Art. 38a
Ziel der Revision der Steuerausnahme für Gemeinwesen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b und c revMWSTG) ist die steuerliche Entlastung der Zusammenarbeit von Gemeinwesen. Mit Artikel 38a wird sichergestellt, dass sämtliche privat- und öffentlich-rechtlichen Gesellschaften zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von der Steuerausnahme umfasst sind, unabhängig davon, ob sie von den Gemeinwesen selbst und/oder von ihren Organisationseinheiten gehalten werden (Absatz 1). Gleiches gilt für Anstalten und Stiftungen, die von Gemeinwesen und/oder ihren Organisationseinheiten gegründet worden sind (Absatz 2).
Art. 38b
Nach dem neuen Artikel 21 Absatz 7 revMWSTG legt der Bundesrat fest, welche Institutionen als Bildungs- und Forschungsinstitutionen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 30 revMWSTG gelten. Aus gesetzgebungstechnischen Gründen erfolgt die Referenz damit neu auf Artikel 21 Absatz 7 revMWSTG und der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 13 ist richtigerweise neu in Artikel 38b enthalten.
Die im bisherigen Artikel 13 Absatz 1 geregelte Steuerausnahme für Bildungs- und Forschungsinstitutionen wurde mit identischem Regelungsgehalt ins Gesetz überführt (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 30 revMWSTG). Der bisherige Absatz 1 kann somit aufgehoben werden. Die Absätze 2 und 3 des bisherigen Artikels 13 sind ohne inhaltliche Änderung neu in den Absätzen 1 und 2 enthalten.
Art. 39
Der Artikel wird gänzlich neu formuliert. Die Ausübung der Option für die Versteuerung einer nach dem Gesetz von der Steuer ausgenommenen Leistung erfordert von der leistungserbringenden Person die Abgabe einer Willensäusserung. Diese erfolgt in der Regel durch Erwähnung der Steuer in der Rechnung, und zwar entweder durch den Ausweis des Steuerbetrages oder durch die Angabe, dass der Betrag die Steuer zum entsprechenden Steuersatz einschliesst. Kann oder will die leistungserbringende Person gegenüber der Kundschaft nicht auf die Steuer hinweisen, hat diese Willensäusserung in der Abrechnung derjenigen Steuerperiode zu erfolgen, in der die Umsatzsteuerschuld entstanden ist. Die einzelnen Abrechnungen sind provisorisch und erst mit der Finalisierung muss die steuerpflichtige Person sich auf die abgegebene Erklärung behaften lassen (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Nach Ablauf der Finalisierungsfrist kann folglich weder optiert noch eine ausgeübte Option rückgängig gemacht werden.