Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten

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segerätes zusätzlich von der Grösse des Displays oder der vom Benutzer gewählten Schriftgrösse abhängen. Ein- und dasselbe E-Book kann deshalb je nach Lesegerät und Benutzer unterschiedliche Seitenzahlen aufweisen.

Entscheidend für die Qualifikation als E-Book sind die folgenden Voraussetzungen: Es muss sich um ein Einzelwerk handeln, das von einem Verlag herausgegeben wird. Dadurch sollen nur Werke von der Steuerreduktion profitieren können, welche die von Verlagshäusern gestellten Anforderungen erfüllen. Als Verlag gilt, wer entsprechende professionelle Strukturen aufweist. Indizien dafür sind beispielsweise die Beschäftigung von qualifiziertem Personal, der Marktauftritt als Verlag und dgl. Werke, die im Eigenverlag publiziert werden, gelten nicht als Verlagswerke. Das Werk muss eine in sich abgeschlossene Einheit bilden. Damit fallen blosse Auszüge aus Werken, wie sie insbesondere im Rahmen von wissenschaftlichen Datenbanken angeboten werden, nicht unter den Begriff des elektronischen Buchs. Ferner müssen E-Books überwiegend Texte und Bilder enthalten, um steuerlich privilegiert zu sein. Videos gelten somit nicht als E-Books. Eine weitere Voraussetzung ist die fehlende Interaktivität. In elektronischer Form angebotene Online-Sprachlehrgänge mit Übungen zum Ausfüllen oder elektronische Malbücher gelten wegen der vorhandenen Interaktivität nicht als elektronische Bücher. Es liegt vielmehr eine zum Normalsatz steuerbare elektronische Dienstleistung vor. Eine Verlinkung oder die Möglichkeit, ein Wort in Wörterbüchern nachzuschlagen, gilt jedoch nicht als interaktiv. Dies gilt auch für die Möglichkeit, seine Meinung über den Inhalt eines E-Books anderen Lesern oder Leserinnen kundzutun. Das Kriterium "nicht interaktiv" schliesst ferner nicht aus, dass ein E-Book mit weiteren Inhalten angereichert werden kann, sog. “enhanced" oder "enriched" E-Books, die z. B. mit einer Hörprobe aus einer Autorenlesung angeboten werden.

Die Einräumung des Zugangsrechts zu einer Datenbank fällt nicht unter Artikel 51a, ebenso wenig wie Bücher-Flat-Rates, die im Ergebnis einem Datenbank-Zugang entsprechen.

Die Lieferung von Büchern auf Datenträgern untersteht ebenfalls dem reduzierten Steuersatz. Dies gilt auch für Hörbücher, die auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden, wenn sie inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen. Hingegen unterstehen Hörspiele weiterhin dem Normalsatz, weil sie sich nicht auf eine textnahe Wiedergabe des Inhaltes eines Buches beschränken, sondern stattdessen der Inhalt eines Buches zu einem szenischen Hörspiel umgearbeitet wird.

Art. 52

Absatz 1: Infolge der Unterstellung von elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Büchern unter den reduzierten Steuersatz müssen die bisherigen Absätze 1 und 2 mit den elektronischen Erzeugnissen ergänzt werden. Sie werden zudem aus redaktionellen Gründen zu einem einzigen Absatz zusammengefügt. Die bisherige Bedingung für das deutliche Anpreisen (Vorliegen des Reklamecharakters), dass der Werbeinhalt der geschäftlichen Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Druckerzeugnisses ausmachen muss, kann auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher aus praktischen Gründen keine Anwendung finden. Es ist nicht möglich, in einem elektronischen Erzeugnis den Werbeanteil korrekt zu berechnen, namentlich weil die Werbung häufig in wechselnden Bändern erfolgt. Mit der neuen Formulierung des ersten Absatzes wird der Regelungsgehalt des bisherigen zweiten Absatzes aufgenommen und er kann deshalb aufgehoben werden.

Absatz 2: Der bisherige Absatz 3 wird ohne inhaltliche Änderung zu Absatz 2.

Absatz 3: Der bisherige Absatz 4 präzisiert den Begriff "Werbeinhalt". Da dieser Ausdruck in der neuen Formulierung des ersten Absatzes nicht mehr vorkommt, ist die Bestimmung umzuformulieren. Inhaltlich erfährt sie keine Änderung.

Der bisherige Absatz 5 ist überflüssig, da sich der Inhalt im Umkehrschluss aus dem neuen Absatz 3 ergibt.