Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/62: Revision der Mehrwertsteuerverordnung · 22 Seiten
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tung durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweigs fest, dass es die Umsatzgrenze für die Befreiung von der Steuerpflicht innerhalb von 12 Monaten erreichen wird, ist die Steuerpflicht unmittelbar gegeben. Es erfolgt diesfalls keine Neubeurteilung nach spätestens drei Monaten.
Lässt sich hingegen im Voraus noch nicht sagen, wie sich der Umsatz in den nächsten 12 Monaten entwickeln wird, so muss nach maximal drei Monaten eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Die in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen ermöglichen in der Regel eine präzisere Einschätzung des Umsatzpotenzials und damit der Steuerpflicht. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Befreiung von der Steuerpflicht besteht ein Wahlrecht. Dadurch soll mitberücksichtigt werden, dass die Mehrwertsteuer für Leistungen, die bereits in Rechnung gestellt worden sind, erfahrungsgemäss kaum mehr eingefordert werden kann. Andererseits kann es aus Gründen des Vorsteuerabzugs von Interesse sein, bereits ab Aufnahme der Tätigkeit steuerpflichtig zu sein.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 11 Absatz 1. Er regelt einerseits das Ende der Befreiung von der Steuerpflicht für kleine Unternehmen, die bisher ein oder mehrere Jahre von der administrativen Entlastung profitierten und durch stetiges Wachstum die Umsatzgrenze erreicht haben. Andererseits regelt er diejenigen Fälle, in denen die Umsatzgrenze entgegen der Prognosen gemäss den Absätzen 1 und 2 bereits im ersten Geschäftsjahr erreicht wurde. Umfasst dieses erste Geschäftsjahr weniger als 12 Monate, so muss der Umsatz auf ein ganzes Jahr umgerechnet werden.
Art. 9a
Der bisherige Artikel 9a wird aufgehoben, da sich sein Regelungsgehalt nun eindeutig aus dem Gesetz selbst ergibt. Die Steuerbefreiung nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
MWSTG für Unternehmen, die Lieferungen erbringen, die subsidiär der Bezugsteuer unterliegen, wurde im revMWSTG gestrichen. Folglich sind nur noch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich am Empfängerort im Inland zu versteuernde Dienstleistungen erbringen, unabhängig der Umsatzgrenze von 100 000 Franken, von der Steuerpflicht befreit.
Neu wird in Artikel 9a die Befreiung und das Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei ausländischen Unternehmen geregelt.
Absätze 1 und 2: Der Inlandbezug bei im Ausland ansässigen Unternehmen wird mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland hergestellt (Art. 14 Abs. 1 Bst. b revMWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht bezweckt, kleine Unternehmen administrativ zu entlasten. Steht bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland fest, dass es die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a revMWSTG für die Befreiung von der Steuerpflicht innerhalb von 12 Monaten erreichen wird, ist die Steuerpflicht unmittelbar gegeben. Es erfolgt diesfalls keine Neubeurteilung nach spätestens drei Monaten.
Lässt sich hingegen im Voraus noch nicht sagen, wie sich der Umsatz in den nächsten 12 Monaten entwickeln wird, so muss nach maximal drei Monaten eine erneute Beurteilung vorgenommen werden. Die in diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen ermöglichen in der Regel eine präzisere Einschätzung des Umsatzpotenzials und damit der Steuerpflicht. Für die Bestimmung des Zeitpunkts des Endes der Befreiung von der Steuerpflicht besteht ein Wahlrecht. Dadurch soll mitberücksichtigt werden, dass die Mehrwertsteuer für Leistungen, die bereits in Rechnung gestellt worden sind, erfahrungsgemäss kaum mehr eingefordert werden kann. Andererseits kann es aus Gründen des Vorsteuerabzugs von Interesse sein, bereits auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland eingetragen zu werden.
Absatz 3 regelt einerseits das Ende der Befreiung von der Steuerpflicht für kleine Unternehmen, die bisher ein oder mehrere Jahre von der administrativen Entlastung profitierten und durch stetiges Wachstum die Umsatzgrenze erreicht haben. Andererseits regelt er diejenigen Fälle, in denen die Umsatzgrenze entgegen der Prognosen gemäss den Absätzen 1 und 2