Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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Impfstatus zu melden. Ebenso ist bei einer an einem Pleuramesotheliom erkrankten Person eine möglicherweise vorangegangene Asbestose zu nennen, da das Pleuramesotheliom in über 90 % der Fälle mit einer Asbestexposition assoziiert ist. Auch besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem Auftreten eines Kaposi-Lymphoms und einer HIV-Infektion. Ein weiteres Beispiel für eine fallbezogene Disposition ist das Auftreten von Leberkrebs und der Zusammenhang mit chronischen Virusinfektionen (mit Hepatitis C- oder Hepatitis B-Viren). Buchstabe d führt auf, dass die Untersuchungsmethode und der Untersuchungsanlass zu melden sind. Unter Untersuchungsmethoden fallen beispielsweise zytologische oder histologische Untersuchungen, aber auch Autopsien, bildgebende Verfahren, klinische Untersuchungen oder – falls keine weiteren Informationen vorliegen – die Angaben des Todeszertifikats (sog. «Death-Certificate-Only [DCO]-Fälle)»4). Unter dem Begriff «Untersuchungsanlass» sind Angaben wie beispielsweise klinische Symptome, Zufallsbefunde, Autopsien, Routineuntersuchungen, Früherkennungsprogramme, opportunistisches Screening oder Selbstuntersuchungen zu verstehen.

Art. 2 Basisdaten zur Erstbehandlung

In Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g KRG bezeichnet Artikel 2 KRV die Basisdaten zur Erstbehandlung (klinische Bezeichnung: Erstbehandlungskomplex), die an das Krebsregister zu melden sind.

Unter die Art der Behandlung (Bst. a) fallen Angaben wie beispielsweise operativer Eingriff, Chemotherapie, Radiotherapie, Hormontherapie, Knochenmark- oder Stammzellentransplantation, der Behandlungscode wie beispielsweise der CHOP5-Code sowie bei kurativer Zielsetzung zeitliche Aspekte des Behandlungsplans (neoadjuvant, adjuvant etc.). Diese Angaben sind für jeden einzelnen Behandlungsschritt zu melden, der im Rahmen der Erstbehandlung bzw. des Erstbehandlungskomplexes erfolgt. Die Erstbehandlung umfasst gemäss Botschaft zum KRG (BBl 2014 8727, hier 8817) alle nach der Diagnosestellung geplanten Behandlungsschritte. Sie kann chirurgische Massnahmen, Chemotherapie, Bestrahlung und andere Behandlungsarten umfassen. Auch eine Palliativbehandlung kann eine Erstbehandlung sein. Der initiale Behandlungsplan kann auch Varianten enthalten, die je nach Verlauf durchgeführt werden. In der Regel dauert eine Erstbehandlung nach der Diagnose einer Krebserkrankung mehrere Monate.

Unter dem ebenfalls unter Buchstabe a genannten Ziel der Behandlung ist auszuführen, ob dieses beispielsweise kurativ, palliativ oder explorativ ist. Die unter Buchstabe b aufgeführten Grundlagen des Behandlungsentscheids beinhalten Informationen darüber, ob, wann und weshalb ein so genanntes Tumorboard sich für die jeweilige Behandlung ausgesprochen hat oder ob ein anderer, strukturierter Entscheidungsprozess erfolgt ist. Der unter Buchstabe c genannte Behandlungsbeginn ist insbesondere für die Beantwortung der Frage, wieviel Zeit seit der Diagnose vergangen ist – und damit für die Beurteilung der Versorgungsqualität – von entscheidender Bedeutung. Gemäss Buchstabe d ist auch das Ergebnis der Erstbehandlung zu melden. Dieses umfasst beispielsweise die vollständige oder teilweise Remission, eine Zustandsverschlechterung oder eine Stabilisierung des Zustands.

Anzufügen ist, dass die meldepflichtigen Personen alle Dokumente, welche sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu Dokumentationszwecken erstellen (z.B. Tumorboard- oder Operationsberichte), der Meldung beilegen können (vgl. Art. 7 Abs. 5 KRV).

Art. 3 Zusatzdaten

In Ausführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a-c KRG umfasst Artikel 3 Absatz 1 KRV die Zusatzdaten zum Krankheitsverlauf und zu weiteren Behandlungen, die durch die meldepflichtigen Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung behandeln, an das Krebsregister zu melden sind. Die Erhebung und Registrierung von Zusatzdaten dienen der Gesundheitsberichterstattung gemäss Artikel 16 Absatz 1 KRG und damit der Beantwortung spezifischer gesundheitspolitscher Fragestellungen.

Die unter Absatz 1 Buchstabe a-d aufgeführten Angaben entsprechen den Ausführungen zu Artikel 2

4 Unter einem DCO-Fall wird ein Krebsfall verstanden, für den ausschliesslich Informationen vom Todeszertifikat vorliegen (Death Certificate Only).

5 CHOP: Schweizerische Operationsklassifikation