Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
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einen Widerspruch erhoben hat (Art. 26 Abs. 5). Wird ein Widerspruch erhoben, ist dieser unverzüglich umzusetzen. Das zuständige Krebsregister bestätigt der widersprechenden Person schriftlich, dass es den Widerspruch umgesetzt hat (Art. 14 Abs. 2).
Registrierungsprozess (4. Abschnitt)
Dreh- und Angelpunkt der Krebsregistrierung ist der Registrierungsprozess. Damit die Daten registriert werden dürfen, müssen gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sein: Vor der Registrierung der Daten muss eine Karenzfrist von drei Monaten abgewartet werden (Art. 16 Abs. 1). Diese Karenzfrist wird vorgesehen, damit Patientinnen und Patienten nach Eröffnung der Diagnose eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung steht, um zu entscheiden, ob sie der Registrierung ihrer Daten widersprechen möchten. Bis zum Ablauf der Karenzfrist dürfen die Krebsregister mit Ausnahme der Verifizierung der Versichertennummer, der Prüfung, ob bereits Daten registriert worden sind, und der Übermittlung von Daten an ein anderes Krebsregister im Fall der Unzuständigkeit keine Bearbeitungsschritte vornehmen. Die Versichertennummer muss durch einen Abgleich mit den Daten der Identifikationsdatenbank der zentralen Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) verifiziert werden, bevor sie erstmals verwendet wird (Art. 17 Abs. 1 Bst. a). Sichergestellt sein muss vor der Registrierung zudem, dass nicht mehrere Krebsregister Daten derselben Person bearbeiten und es so zu Mehrfachregistrierungen kommt. Mehrfachregistrierungen können durch eine Abfrage beim Informationssystem, das durch die NKRS geführt wird, vermieden werden (Art. 17 Abs. 1 Bst. b). Es ist vorgesehen, dass das örtlich zuständige Krebsregister die Daten bearbeitet. Die Zuständigkeit ist durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister vor der Registrierung zu klären (Art. 17 Abs. 2).
Bekanntgabe von Daten unter den Vollzugsstellen (5. Abschnitt)
Zum Zweck einer vollständigen und korrekten Registrierung ist ein Datenaustausch unter den beteiligten Vollzugsstellen notwendig. In der Verordnung werden die für die Datenweiterleitung massgebenden Fristen und Termine festgelegt, sowie der Inhalt der weiterzuleitenden Daten, soweit sich dieser nicht bereits aus dem KRG ergibt. Bezüglich der Weiterleitung der registrierten Daten an die NKRS bzw. das BFS werden die heute gebräuchlichen Fristen vorerst belassen (Art. 40): Die kantonalen Krebsregister leiten somit die registrierten Daten bis zum 1. Dezember des zweiten auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an die NKRS weiter (Art. 40 Abs. 6 Bst. b). Diese ihrerseits leitet die bereinigten Daten jeweils bis am 31. März des dritten auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das BFS weiter (Art. 40 Abs. 6 Bst. c). Diese Fristen werden ab dem 1. Januar 2023 um ein Jahr gekürzt (Art. 21 und 22).
Im 6. Abschnitt werden die Vorgaben für die Pseudonymisierung der Versichertennummer (Art. 23) geregelt. Der 7. Abschnitt umfasst die Aufgaben der NKRS und enthält in den Artikeln 24 und 25 die gesundheitspolitischen Vorgaben an die Datenstruktur der Basis- resp. der Zusatzdaten. Das Informationssystem der NKRS wird in Artikel 26 geregelt. Der 8. Abschnitt enthält die Vorgaben im Bereich der Datensicherheit.
Förderung der Registrierung anderer Krankheiten (9. Abschnitt)
Der Bund kann die Bearbeitung von Daten über andere stark verbreitete oder bösartige nicht übertragbare Krankheiten als Krebs mit Finanzhilfen fördern (Art. 24 KRG). Registern, die solche Daten bearbeiten, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Betriebsbeitrag (maximal 250 000 Franken pro Jahr über 5 Jahre) oder ein Beitrag für die Weiterentwicklung (maximal 100 000 Franken) zugesprochen werden (Art. 31). Dazu muss das Register insbesondere einen Beitrag an die Gesundheitsberichterstattung leisten, einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 KRG dienen sowie über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 32). Das BAG kann fachliche Stellungnahmen von Stellen oder Organisationen innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung einholen (Art. 33). Es schliesst das Verfahren mit einer Verfügung ab, die namentlich die zu erreichenden Ziele und die Höhe der finanziellen Beteiligung des Bundes festlegt (Art. 35).
Übertragung von Aufgaben (10. Abschnitt)
Der Bund führt die NKRS, das Kinderkrebsregister und den Pseudonymisierungsdienst, wobei der Bundesrat deren Aufgaben an Organisationen oder Personen ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen kann (Art. 31 und 33 KRG). Die Frage, wie diese Aufgabenübertragung erfolgen soll, ist im geltenden Recht nicht klar geregelt. Zur Konkretisierung der Übertragungskompetenz (Art. 33 Abs. 1 KRG) und