Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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Art. 21 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Berich-

tigungen

Die kantonalen Krebsregister erhalten die Daten der Todesursachenstatistik der im Vorjahr verstorbenen Patientinnen und Patienten jeweils Ende Mai (vgl. Art. 20), um die registrierten Daten mit den Todesursachen zu ergänzen. Dabei können anhand der Todesursachenstatistik auch nicht gemeldete Krebsfälle identifiziert und nach vorgängiger Prüfung der Zuständigkeit (Art. 17) nachregistriert werden (Art. 9).

Gemäss Artikel 12 KRG sind die registrierten Daten inklusive der jeweiligen Fallnummern an die NKRS weiterzuleiten. Die Daten dürfen keinen Rückschluss auf die Identität der Patientin oder des Patienten erlauben. Zu diesem Zweck umfasst das Geburts- und Todesdatum lediglich Monat und Jahr. Zudem werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten nicht weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1 KRG). Die kantonalen Krebsregister leiten zudem die Fallnummer und die Versichertennummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 12 Abs. 2 KRG). Die NKRS erhält dann die pseudonymisierte Versichertennummer und die Fallnummer (Art. 12 Abs. 3 KRG) direkt vom Pseudonymisierungsdienst. Die im Vorjahr registrierten Daten müssen bis spätestens 1. Dezember an die NKRS weitergeleitet werden (Abs. 1). Die NKRS überprüft die ihr gemeldeten Datensätze auf Richtigkeit, Vollzähligkeit, Vollständigkeit und Qualität. Allfällige Mängel muss sie den entsprechenden kantonalen Krebsregistern spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Daten zurückmelden (Abs. 2). Die kantonalen Krebsregister beheben allfällige Mängel und leiten die bereinigten Daten spätestens sechs Wochen nach der Bemängelung zusammen mit der Fallnummer an die NKRS weiter (Abs. 3).

Mit der geplanten Neuorganisation der Abläufe des BFS für die Erstellung der Todesursachenstatistik soll die Lieferung der Daten der Todesursachenstatistik ab dem 1. Januar 2023 ein Jahr früher als vor Inkrafttreten des KRG üblich erfolgen können (vgl. Erläuterungen zu Art. 40 Abs. 6). Dies hat zur Konsequenz, dass die Weiterleitung der Daten von den kantonalen Krebsregistern auf nationaler Ebene sowie von der NKRS an das BFS ab 2023 ein Jahr früher erfolgen kann. Dadurch wird eine frühere Datenpublikation ermöglicht. Die Termine innerhalb des Kalenderjahres bleiben jedoch unverändert. Für die Jahre 2019 bis und mit 2022 gelten die Fristen gemäss der Übergangsbestimmung (Art. 40).

Art. 22 Weiterleitung der Daten an das BFS

Mit der Einhaltung der erwähnten Frist soll sichergestellt werden, dass das BFS die Daten zeitnah publizieren kann (Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 KRG). Es gilt, die Übergangsbestimmung nach Artikel 40 zu beachten.

6. Abschnitt: Pseudonymisierung der Versichertennummer

Art. 23

Absatz 1 legt fest, welche Grundsätze bei der Pseudonymisierung der Versichertennummer durch den Pseudonymisierungsdienst zu beachten sind. Mit der Pseudonymisierung der Versichertennummer wird gewährleistet, dass die NKRS die Identität der Patientinnen und Patienten nicht kennt. Gleichwohl muss es ihr möglich sein, Doppelregistrierungen festzustellen. Deshalb muss aus einer bestimmten Versichertennummer bei jedem Pseudonymisierungsvorgang stets aufs Neue dasselbe Pseudonym erstellt werden. Dabei ist mittels eines Einwegverschlüsselungsverfahrens sicherzustellen, dass es nicht möglich ist, aus dem Pseudonym der Versichertennummer auf die Versichertennummer selbst zurückzuschliessen. Die Versichertennummer in Verbindung mit der pseudonymisierten Versichertennummer darf nur vom Pseudonymisierungsdienst bearbeitet werden (Abs. 2).

Der Pseudonymisierungsdienst wird von der ZAS betrieben (vgl. Art. 39). Daher gelten im Übrigen die allgemeinen Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG)10 und der Datenschutzverordnung (VDSG)11 an die Datenbearbeitung durch Bundesorgane. Insbesondere muss das Pseudonymisierungsverfahren dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

10 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992, SR 235.1

11 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993, SR 235.11