Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Meldung von Krebserkrankungen
Der erste Abschnitt konkretisiert die Meldepflicht gemäss Artikel 3 und 4 KRG. Angesprochen sind somit die meldepflichtigen Personen und Institutionen. Meldepflichtig sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (vgl. Einleitungssatz von Art. 3 Abs. 1 KRG). Vorgesehen sind drei Arten von Meldungen (Meldung von diagnostischen Daten [Art. 1], Meldung von Basisdaten zur Erstbehandlung [klinische Bezeichnung: Erstbehandlungskomplex; Art. 2] und Meldung von Zusatzdaten [Art. 3]), deren Umfang in den Artikeln 1-3 umschrieben wird. Die Basisdaten nach Artikel 2 dienen zusammen mit den diagnostischen Angaben nach Artikel 1 in erster Linie der bevölkerungsbezogenen Beobachtung von Krebserkrankungen sowie der Darstellung von Schlüsselindikatoren zur Krebsbehandlung (Krebsmonitoring). Im Rahmen der Basisdaten zur Erstbehandlung sind daher nur Daten meldepflichtig, die für regelmässige Auswertungen zu Art, Ziel und Ergebnis der Erstbehandlung erforderlich sind (vgl. weiterführend die Ausführungen zu Art. 24). Die Vorgaben für die Registrierung der Basisdaten legt die NKRS fest (Art. 24).
Es sind gegenwärtig etwa 100 verschiedene Krebserkrankungen bekannt, die sich hinsichtlich Verlauf, Überlebenschancen, Behandlungsmöglichkeiten und der Neigung zur Bildung von Metastasen teilweise stark unterscheiden. Um dieser Tatsache gerecht zu werden und um je nach gesundheitspolitischer Erfordernis bei bestimmten Krebserkrankungen zusätzliche Fragestellungen zu den weiteren Behandlungen und zum Krankheitsverlauf beantworten zu können, wurde in Artikel 4 KRG bzw. Artikel 3 KRV die Möglichkeit für die Erhebung und Meldung von Zusatzdaten verankert. Auch die Vorgaben für die Registrierung der Zusatzdaten werden von der NKRS festgelegt (Art. 25).
Art. 1 Diagnostische Daten
Die vorliegende Bestimmung konkretisiert den Umfang der zu meldenden diagnostischen Daten in Ausführung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c KRG. Die Angaben zur Person sind bereits auf Stufe Gesetz festgelegt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a-e KRG). Diese müssen jeder Meldung beigefügt werden (Art. 3 Abs. 2 KRG). Die diagnostischen Angaben zur Krebserkrankung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f KRG) umfassen die Angaben gemäss Buchstabe a-d. Dazu gehören die Art der Krebserkrankung sowie der Typ und die Eigenschaften des Tumors (Bst. a). Dabei sind beispielsweise Angaben zur Seitenlokalisation, zur Tumortopografie, zur Tumormorphologie sowie zum Tumorverhalten zu melden sowie die Tatsache, ob es sich bei der Erkrankung um einen Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert- oder weiteren Tumor handelt. Treten im Laufe einer Krebserkrankung Rezidive oder Metastasen auf, so sind die unter Absatz 1 genannten Angaben ebenfalls dem Krebsregister zu melden. Die zu meldenden Daten können sich je nach Krebserkrankung unterscheiden; z.B. sind bei systemischen Erkrankungen wie Leukämien und Lymphomen Angaben zur Seitenlokalisation nicht möglich.
Für eine aussagekräftige Registrierung der Daten zur anatomischen Ausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose und zum Krankheitsstadium (Bst. b) sind Informationen wie beispielsweise die Tumorausbreitung, der regionäre Lymphknotenbefall sowie Fernmetastasen gemäss prätherapeutischer klinischer Beurteilung, die Tumorausbreitung, der regionäre Lymphknotenbefall sowie Fernmetastasen gemäss post-operativer histopathologischer Beurteilung und anderer Staging-Systeme für spezifische Tumoren zu melden. Betreffend der unter Buchstabe b genannten tumorspezifischen Informationen ist es für die Krebsregistrierung (u.a. auch um den getroffenen Therapieentscheid nachvollziehen zu können) von Bedeutung, dass Angaben wie beispielsweise histologischer Differenzierungsgrad, Lymphgefässinvasion, Veneninvasion, Perineuralscheideninvasion, Tumorgrösse, Anzahl untersuchter und Anzahl befallener Lymphknoten, Hormonrezeptoren und molekulare und zytogenetische Informationen gemeldet werden. Nach Buchstabe c sind auch Prädispositionen, die familiär oder fallbezogen sein können, sowie Vorerkrankungen zu melden. Unter einer familiären Disposition ist bei einer an Brustkrebs erkrankten Person beispielsweise das Auftreten von Brustkrebs bei anderen Familienmitgliedern zu nennen. Unter einer fallbezogenen Disposition ist beispielsweise bei Patientinnen mit Gebärmutterhalskrebs der HPV-