Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten

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Grenzen zu halten, dürfen die Meldepflichtigen gemäss Absatz 5 dem Krebsregister Berichte weiterleiten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu Dokumentationszwecken ohnehin erstellen. Darunter fallen beispielsweise Tumorboard-, Operations-, Pathologie- Histologie- Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe oder Auszüge aus der Krankengeschichte. Es ist sicherzustellen, dass diese Dokumente ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.

Art. 8 Meldungen an das Kinderkrebsregister

In Ausführung von Artikel 21 Absatz 2 KRG und unter Berücksichtigung internationaler Standards legt der Bundesrat die Altersgrenze für die Zuständigkeit des Kinderkrebsregisters fest. Die Weltgesundheitsorganisation (Word Health Organization [WHO]) definiert den Begriff «Jugendliche» als junge Menschen im Alter zwischen 10 und 19 Jahren8. Da zudem Monitoring-Resultate von Krebserkrankungen bei Kindern und Jugendlichen international meist in fünf Lebensjahre umfassenden Altersklassen dargestellt werden (0 bis 4 Jahre, 5 bis 9 Jahre, 10 bis 14 Jahre, 15 bis 19 Jahre), ist das Kinderkrebsregister für die Registrierung der Krebserkrankungen aller jungen Patientinnen und Patienten im Alter von 0 bis 19 Jahren zuständig. Massgebend ist der Zeitpunkt der Diagnosestellung.

Meldungen zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen sind gemäss Artikel 8 direkt an das Kinderkrebsregister zu richten. Die Datenstruktur der zu registrierenden Daten bei Kindern und Jugendlichen unterscheidet sich von derjenigen bei Erwachsenen, da bei Kindern und Jugendlichen grösstenteils andere Krebserkrankungen auftreten als bei Erwachsenen. Das Kinderkrebsregister kann diese Daten – nicht zuletzt aufgrund der geringen Fallzahlen – ausführlicher erfassen und die Eigenheiten der Krebserkrankungen dieser Gruppe von Patientinnen und Patienten genau abbilden. Das Kinderkrebsregister gewährleistet eine hohe Datenqualität und Kodierexpertise, die künftig in ihrer heutigen Form fortbestehend soll.

2. Abschnitt: Daten zur Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts dienen dazu, dass den Krebsregistern auch diejenigen Fälle bekannt werden, bei welchen die Meldepflicht von den meldepflichtigen Personen und Institutionen verletzt wurde.

Art. 9 Daten des Bundesamts für Statistik

Artikel 9 Absatz 1 legt – gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 KRG – fest, dass das Bundesamt für Statistik (BFS) den Krebsregistern jeweils bis am 31. Mai die Daten zu denjenigen Personen zu melden hat, die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs verstorben sind (Bst. a) und bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde (Bst. b und Anhang 1).

Gemäss Absatz 2 ist die Meldung dem Krebsregister zu erstatten, in dessen Einzugsgebiet die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz hatte. Das jeweilige Krebsregister übermittelt anschliessend die Angaben derjenigen Patientinnen und Patienten, für die es nicht zuständig ist, an das zuständige Krebsregister. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 19 Jahren ist eine Meldung an das Kinderkrebsregister erforderlich (Art. 21 Abs. 4 KRG).

Absatz 3 legt die zu meldenden Angaben im Detail fest.

Art. 10 Daten der Spitäler

Die Spitäler sind gemäss Artikel 11 Absatz 2 KRG verpflichtet, den Krebsregistern jeweils bis zum 31. Mai Daten zu Patientinnen und Patienten zu melden, die innerhalb des vergangenen Kalenderjahrs stationär behandelt wurden (Abs. 1 Bst. a) und bei denen als Haupt- oder Nebendiagnose eine zu meldende Krebserkrankung erfasst wurde (s. Anhang 1). Dafür sollen Daten verwendet werden, die unab-

8 http://www.who.int/topics/adolescent_health/en/