Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
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Art. 36 Auswahlverfahren
Gemäss Absatz 1 macht der Bundesrat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Aufgaben der NKRS sowie des Kinderkrebsregisters an Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung zu übertragen (zum Pseudonymisierungsdienst vgl. die Erläuterungen zu Art. 39). Für den Auswahlentscheid ist das Eidgenössische Departement des Innern zuständig.
Die Möglichkeit, sich am Auswahlverfahren zu beteiligen, wird im Bundesblatt veröffentlicht (und nicht auf simap, weil es sich nicht um ein Beschaffungsgeschäft handelt). Das EDI wird die Frist zur Einreichung der Gesuche so festlegen, dass die potentiellen Interessenten genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Es trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages Rechnung. Die Interessenten können beim BAG Unterlagen anfordern, welche die massgeblichen Kriterien für den Entscheid über die Übertragung beschreiben. Das Auswahlverfahren wird mit einer Verfügung an alle am Verfahren Beteiligten abgeschlossen (Abs. 2-4). Es ist vorgesehen, mit der Suche nach geeigneten Anbietern im Verlauf des Jahres 2017 zu beginnen, so dass das Auswahlverfahren bereits kurz nach dem Inkrafttreten des ersten Teils von Gesetz und Verordnung abgeschlossen werden kann (zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 41). Dies erlaubt den ausgewählten Organisationen, zeitnah mit der Vollzugsvorbereitung beginnen können.
Art. 37 Bewertung und Form der Übertragung
Das EDI berücksichtigt als Entscheidkriterien insbesondere die Leistungsfähigkeit des Interessierten, das Fachwissen in den Bereichen Epidemiologie, Informationstechnologie, Registerführung und Statistik sowie den wirtschaftlichen Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (Abs. 1).
Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie der Umfang der Abgeltung werden in einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen dem BAG und der beauftragten Person geregelt, dessen Laufzeit zu befristen ist (Abs. 2). Potentiell interessierte Personen oder Organisationen bekommen damit die Möglichkeit, sich bei der Neuvergabe am Auswahlverfahren zu beteiligen. Auf das Abgeltungsverhältnis kommen im Übrigen die einschlägigen Bestimmungen des SuG zur Anwendung.
Art. 38 Aufsicht
Der Bundesrat überträgt die Aufsichtskompetenz über die NKRS sowie das Kinderkrebsregister an das EDI. Die beauftragte Person ist verpflichtet, dem EDI alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren (Art. 11 Abs. 2 SuG).
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 39 Änderung anderer Erlasse
Da die Bestimmungen zur Änderung bisherigen Rechts zusammen mehr als eine Seite umfassen, werden sie in Anhang 2 dargestellt.
Inhaltlich umfassen die Änderungen Anpassungen des Ausführungsrechts im Statistik- und im Sozialversicherungsbereich an die neue Gesetzgebung. Im Einzelnen:
Ziffer 10 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung regelt die Erhebung der Statistik der To-
desfälle und Todesursachen. Diese dient im Rahmen des Vollzugs des KRG dazu, die Todesursachen von Personen, die an Krebs erkrankt sind, in den Krebsregistern zu ergänzen (Art. 9 Abs. 3 KRG sowie Art. 20 KRV). Die um einen neuen Absatz 2bis ergänzte Tabelle bildet die Befugnis des BFS zur Bekanntgabe von Einzeldaten an die kantonalen Krebsregister sowie das Kinderkrebsregister ab. Die Aufgabennorm findet sich in Artikel 22 Absätze 2 und 3 KRG.
Ziffer 187 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung regelt die Erhebung der Nationalen Krebs-
statistik. Erhebungsorgan ist die NKRS. Das BFS wirkt bei der Durchführung mit, indem es die erforderlichen Daten aus der Todesursachenstatistik an die kantonalen Krebsregister sowie an das Kinderkrebsregister bekannt gibt.