Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/30: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
der der Datenübermittlung zugeordneten Transaktionsidentifikatoren können die Antworten des Informationssystems beim Krebsregister den entsprechenden Anfragen zugeordnet werden.
Absatz 5 sorgt für die korrekte und zeitnahe Umsetzung von Widersprüchen (Art. 14 und Art. 17 Abs. 1 Bst. d) durch die Krebsregister. Die NKRS gewährleistet dadurch, dass ein Krebsregister den Widerspruch auch in den Fällen rasch umsetzen kann, in denen ein Widerspruch einige Jahre nach Diagnosestellung eingereicht wird. Zudem wird so auch das BFS über einen Widerspruch in Kenntnis gesetzt.
Abbildung 1: Schematische Darstellung der mit dem Informationssystem der NKRS zusammenhängenden Datenflüsse
Art. 27 Weitere Aufgaben
Nach Artikel 18 Absatz 1 KRG legt die NKRS die Datenstruktur (vgl. Art. 24 und 25) und die Kodierungsstandards fest. Diese Vorgaben der NKRS definieren letztendlich den Datensatz, welchen die Krebsregister in einheitlicher Form registrieren und auf die nationale Ebene weiterleiten (Art. 12 KRG). Buchstabe a schreibt der NKRS vor, dass sie die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister vor der Festlegung der Kodierungsstandards konsultiert. Zu den Kodierungsstandards gehören die Vorgaben über die numerischen Ausprägungen der einzelnen Variablen sowie Anleitungen zur Interpretation und Kodierung der Informationen aus den gemeldeten Originaldaten (Tumorhandbücher, Bluebooks etc.). Die schweizweit einheitlich angewendeten Kodierungsstandards sind für die Qualität der Krebsregistrierung von entscheidender Bedeutung, weshalb sie für die Krebsregister verbindlich sind.
Die NKRS trifft nach Buchstabe b kontinuierlich Massnahmen, um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten. Eine solche Massnahme ist beispielweise die Durchführung von Ringversuchen, in deren Rahmen alle kantonalen Krebsregister dieselben Originaldaten (Fallbeispiele) zur Kodierung erhalten. Dabei wird überprüft, ob die Zuordnung und Kodierung identisch ausgeführt wurden. Erkenntnisse aus allfälligen Differenzen fliessen in eine fachliche Rückmeldung an die Krebsregister ein, können zu Schulungszwecken (Art. 18 Abs. 3 KRG) genutzt werden und in die oben erwähnten Anleitungen zur Kodierung einfliessen. Überdies kann die NKRS nach Artikel 18 Absatz 2 KRG die Daten der registrierten Daten der Krebsregister stichprobeweise einsehen. Personenidentifizierende Angaben sind hiervon ausgenommen.
Buchstabe c verpflichtet die NKRS, den kantonalen Krebsregistern Software für die Registrierung zur Verfügung zu stellen. Diese verfügt über geeignete Schnittstellen für die mit KRG und KRV geregelten Datenübermittlungen.
8. Abschnitt: Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit
Die gesundheitsbezogenen Daten, die im Rahmen des Vollzugs des KRG erhoben und bearbeitet wer-